rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 13.05.1997; Aktenzeichen S 9 Kr 77/95) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.05.1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Behandlungskosten.
Bereits in den Streitverfahren vor dem Sozialgericht Köln mit den Aktenzeichen S 9 Kr 125/94 und S 9 Kr 129/94 hatte der Kläger die Erstattung der Behandlungskosten des Heilpraktikers Dr. W. und der von ihm verschriebenen Medikamente sowie die vollständige Kostenübernahme einer zahnprothetischen Behandlung des Zahnarztes Dr. F. begehrt. Beide Klagen wurden abgewiesen. Die vom Kläger eingelegten Rechtsmittel wurden zurückgewiesen (LSG NRW, Urteil vom 20.08.1996 - L 5 Kr 52/96 - und Beschluss vom 16.09.1996 - L 16 SKr 34/96 -).
Mit der am 23.05.1995 unmittelbar vor dem Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger nochmals die vollständige Kostenübernahme einer zahnprothetischen Versorgung, nunmehr durchgeführt von dem Zahnarzt Dr. S. in Höhe von 2.965,76 DM (Rechnungen des Zahnarztes vom 17.11.1992 und 08.12.1992 in Höhe von 5.588,74 DM abzüglich des von der Beklagten geleisteten Betrages in Höhe von 2.622,98 DM), begehrt. Die Beklagte hatte die vollständige Kostenübernahme mit Bescheid vom 01.02.1994 abgelehnt. Weiterhin hat der Kläger die Erstattung der Kosten eines von dem Heilpraktiker Dr. W. verordneten Arzneimittels in Höhe von 54,20 DM und die Restkosten einer einmaligen Akkupunkturbehandlung, durchgeführt von Dr. Wi. im Mai 1992 in Höhe von 70,-- DM, verlangt. Vor Beginn dieser Behandlung hatte er die Beklagte nicht informiert. Von der eingereichten Rechnung in Höhe von 130,-- DM übernahm die Beklagte aber 60,-- DM. Die Erstattung der Kosten des von Dr. W. verordneten Arzneimittels und der Restkosten der Akkupunkturbehandlung in Höhe von 70,-- DM lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.10.1993 ab.
Die am 23.05.1995 erhobene Klage behandelte die Beklagte nach einem Hinweis des Sozialgerichts als Widerspruch und wies mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.1997 die Widersprüche zurück.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Erstattung der geltend gemachten Kosten verpflichtet, denn es habe sich bei sämtlichen Behandlungen um einen unselbständigen Teil einer Entgiftungsbehandlung (Beseitigung der Folgen einer Amalgamvergiftung) gehandelt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 22.10.1993 und 01.02.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.03.1997 zu verurteilen, ihm 3.089,86 DM zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die bereits vorherigen sozialgerichtlichen Verfahren verwiesen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.05.1997 unter Hinweis auf die vorgenannten Streitverfahren abgewiesen. Bezüglich der Restkosten der einmaligen Akkupunkturbehandlung hat das Gericht einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers verneint, weil er sich die Leistung privatärztlich selbst beschafft habe, ohne der Beklagten zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, über eine Kostenübernahme zu entscheiden. Der von der Beklagten übernommene Teilbetrag stelle eine Kulanzentscheidung dar, zu der sie rechtlich nicht verpflichtet gewesen sei. Keinesfalls könne der Kläger die Erstattung darüber hinausgehender Kosten verlangen.
Gegen das ihm am 11.07.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.08.1997 Berufung eingelegt und vorgetragen: Bei ihm liege eine schwere Amalgamvergiftung als Grunderkrankung vor. Diese Erkrankung sei von der Beklagten maßgeblich herbeigeführt worden durch die bis 1994 uneingeschränkte Zwangsmedikation mit Amalgam. Die Beiträge seien von der Beklagten verwendet worden, um die Versicherten zu vergiften. Die aus der Massenvergiftung resultierenden Behandlungskosten verbesserten aus der Sicht der kaufmännisch ausgebildeten Geschäftsleitung der Beklagten das Umsatzergebnis der Kasse. Um den finanziellen Erfolg der Zwangsmedikation nicht zu gefährden, werde den chronisch vergifteten Versicherten die bedarfsgerechte medizinische Versorgung vorenthalten. Das LSG NRW habe in den genannten vorherigen Streitverfahren einseitig die Position der Beklagten vertreten. Dr. S. habe nicht im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung tätig werden dürfen, denn der Austausch intakter Füllungen gegen intakte Füllungen sei keine Behandlung im Sinne des § 30 SGB V. Der intakte Zahnersatz sei außerhalb des Rahmens der vertragszahnärztlichen Versorgung, aber im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (§ 27 SGB V) ausgetauscht worden. Der ihn behandelnde Arzt Dr. O. habe den Zahnarzt Dr. S. als Gehilfen bei der Behandlung der Immunstörung beschäftigt (§ 28 Abs. 1 letzter Satz SGB V). Auf den weiteren Vortrag des Klägers wird Bezug genommen.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 13.05.1997 zu verurteilen, an ihn 3....