Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. haftungsbegründende Kausalität. wesentliche Bedingung. Anlageleiden. Konkurrenzursache. Gelegenheitsursache. Riss der distalen Bizepssehne. willentliche Kraftanstrengung
Orientierungssatz
Zur fehlenden haftungsbegründenden Kausalität bei einem Riss der distalen Bizepssehne.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25. November 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Anerkennung eines Ereignisses vom 07.08.2006 als Arbeitsunfall hat.
Der 1956 geborene, als Kraftfahrer tätige Kläger teilte dem Durchgangsarzt Dr. T, Komm. Chefarzt der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie im Klinikum I, mit, ihm sei am 07.08.2006 bei Ladetätigkeiten ein Hubwagen ("Ameise") mit einem Gewicht von ca. 70 kg außer Kontrolle geraten. Er habe versucht, den Absturz des Hubwagens von der Ladefläche zu verhindern und habe deshalb reflexartig nachgefasst. Anschließend habe er starke Schmerzen im rechten Ellenbogen mit Kraftlosigkeit bei Beugung des Armes verspürt. Dr. T diagnostizierte anschließend einen distalen Bizepssehnenabriss rechts.
Der beratende Arzt der Beklagten, der Unfallchirurg Dr. T, vertrat in einer Stellungnahme vom 22.09.2006 die Auffassung, es könne nicht von einem Unfallgeschehen ausgegangen werden. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass eine normal entwickelte Sehne durch körpereigene Kraft nicht reißen könne, da die Reißfestigkeit einer Sehne die Zugkraft des anhängenden Muskels etwa um das Dreifache übersteige. Wenn durch körpereigene Kraftentwicklung eine Sehne reiße, müsse immer eine weitere Komponente hinzutreten, die das Element des Plötzlichen und Unerwarteten beinhalte. Im vorliegenden Fall habe ausschließlich körpereigene Kraft eingewirkt, welche zielgerichtet eingesetzt worden sei. Wenn bei einem solchen Vorgang eine Sehne reiße, sei der Unfallbegriff im Rechtssinne nicht erfüllt. Hinzukomme im vorliegenden Fall, dass am Rissrand schwere degenerative Veränderungen beschrieben worden seien.
Die den Kläger behandelnden Ärzte Dr. C und Dr. T vertraten demgegenüber in einer Stellungnahme vom 16.10.2006 die Auffassung, der Argumentation des beratenden Arztes könne nicht gefolgt werden. Seine Argumentationskette entspreche der Bewertung eines proximalen Bizepssehnenabrisses, nicht jedoch derjenigen eines distalen Bizepssehnenabrisses. Zweifelsohne hätten bei dem Kläger gewisse degenerative Veränderungen, auch der distalen Bizepssehne, vorgelegen, dennoch sei gerade das von dem Kläger genannte reflektorische Spannen der Sehne beim festen Zufassen eines plötzlich abstürzenden Gegenstandes eine erhebliche mechanische Belastung, zum anderen komme es angesichts des Gewichtes einer Hubameise, die von einer Ladefläche stürze, zu einer passiven Überdehnung der Sehne, wie sie vom beratenden Arzt gefordert werde. Auch wenn histologisch degenerative Veränderungen nachweisbar seien, wäre es ohne den von dem Kläger beschriebenen Arbeitsunfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu diesem Zeitpunkt oder in einem nahen zeitlichen Zusammenhang zu einer Ruptur der distalen Bizepssehne gekommen. Ein rein degeneratives Geschehen sei bei distalen Bizepssehnenabrissen eher die Ausnahme.
Hierzu holte die Berufsgenossenschaft (BG) der chemischen Industrie, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine weitere beratungsärztliche Stellungnahme ein. In dieser vertrat die Unfallchirurgin Dr. C1 unter dem 02.11.2006 die Auffassung, ein reflexartiges Nachfassen oder Zufassen sei nicht dazu geeignet, den Riss einer gesunden Bizepssehne zu verursachen. Es gebe weder Hinweise darauf, dass der Versicherte in einen körperlichen Kontakt mit der abrutschenden 70 kg schweren "Ameise" gekommen noch von dieser in der Ellenbeuge getroffen worden sei. Wäre es zu einer direkten Prellung gekommen, so hätte mit Sicherheit ein ganz anderer Lokalbefund vorgelegen. Sie könne in Kenntnis der Akten die Auffassung von Dr. T nur unterstreichen.
Auf dieser Grundlage lehnte die BG der chemischen Industrie die Anerkennung des Ereignisses vom 07.08.2006 als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 22.12.2006 ab. Der gegen diese Entscheidung erhobene Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.05.2007).
Dagegen hat der Kläger am 08.06.2007 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Detmold erhoben.
Das SG hat zunächst von Amts wegen Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens bei Dr. X, Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie am Klinikum M. Der Sachverständige (SV) ist in seinem Gutachten vom 26.10.2007 zu dem Ergebnis gelangt, dass hier eine verschleißbedingte Zusammenhangstrennung der distalen Bizepssehne stattgefunden habe, die gelegentlich der Ausschöpfung der Muskelkraft in Erscheinung getreten sei. Eine willkürliche Kraftanstren...