Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragspsychotherapeutische Versorgung. sofortige Vollziehung einer hälftigen Zulassung durch Zulassungsgremien
Orientierungssatz
Zur Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung einer hälftigen Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung seitens der Zulassungsgremien.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 08.10.2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 7).
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Umstritten ist, ob der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der hälftigen Zulassung des Beigeladenen zu 7) anordnen durfte.
Die Antragstellerin ist seit dem Oktober 2010 als psychologische Psychotherapeutin mit hälftigem Versorgungsauftrag unter dem Praxissitz "I-straße 00, N" zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen.
Die Beigeladene zu 8) ist seit 1999 mit dem Praxissitz " N, V-straße 00" als psychologische Psychotherapeutin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen. Im Dezember 2011 beantragte sie die Ausschreibung ihres Psychotherapeutensitzes im Umfang eines halben Versorgungsauftrags und benannte den Beigeladenen zu 7) als ihren Nachfolger. Gleichzeitig erklärte sie die Beschränkung ihres Versorgungsauftrags auf die Hälfte und insoweit den Verzicht auf die Zulassung mit der Maßgabe der bestandskräftigen Nachfolge des halben Praxissitzes.
Im Ausschreibungsverfahren beantragten u.a. die Antragstellerin und der Beigeladene zu 7) die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung. Die Antragstellerin gab dabei als von ihr beabsichtigten Praxissitz "I-straße 00, N" an.
Mit Beschluss vom 25.04.2012 (ZAP 100/2012) wandelte der Zulassungsausschuss für Psychotherapie Westfalen-Lippe die Zulassung der Beigeladenen zu 8) mit Wirkung ab dem 01.05.2012 in eine Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag um. Weiterhin wurde der Beigeladene zu 7) als psychologischer Psychotherapeut mit hälftigem Versorgungsauftrag für den Praxissitz "V-straße 00, N" mit Wirkung ab dem 01.05.2012 zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung mit der Auflage zugelassen, spätestens drei Monate nach Eintritt der Bestandskraft auf seine Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag in Siegen zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist inzwischen erfolgt. Den Antrag der Antragstellerin sowie einer weiteren Mitbewerberin auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung lehnte der Zulassungsausschuss ab.
Mit weiterem Beschluss vom 25.04.2012 (ZAP 103/12) genehmigte der Zulassungsausschuss dem Beigeladenen zu 7) und der Beigeladenen zu 8) die gemeinsame Berufsausübung ab dem 01.05.2012. Der hiergegen gerichtete Drittwiderspruch blieb erfolglos. Die Klage ist zum Az. S 2 KA 31/13 beim Sozialgericht (SG) Münster und das einstweilige Rechtsschutzverfahren zum Az. L 11 KA 98/13 B ER vor dem Senat anhängig.
Den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 25.04.2012 (ZAP 100/12) wies der Antragsgegner mit Beschluss vom 29.10.2012 (BAP 9/2012) als unbegründet zurück. Gegenstand des Zulassungsverfahrens sei eine Zulassung im Rahmen einer Praxisnachfolge im Umfang eines halben Versorgungsauftrags. Als Nachfolger in den abzugebenden Praxisanteil der Beigeladenen zu 8) komme allein der Beigeladene zu 7) in Betracht. Nur er sei bereit und in der Lage, diesen Praxissitz an demselben Ort und in denselben Räumen weiterzuführen. Ziel der Antragstellerin sei es dagegen, den hälftigen Praxisanteil in ihre Praxisräume "I-straße 00" zu verlegen.
Die Antragstellerin hat am 08.02.2013 gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 29.10.2012 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Münster erhoben (Az.: S 2 KA 2/13). Mit Urteil vom 03.02.2014 wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung ist vor dem Senat zum Az. L 11 KA 13/14 anhängig.
Am 05.03.2012 beantragten die Beigeladenen zu 7) und 8) beim Zulassungsausschuss die Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis. Sie legten den Kaufvertrag über die hälftige Praxis sowie den Gemeinschaftspraxisvertrag vor. Der Zulassungsausschuss genehmigte mit Beschluss vom 25.04.2012 (ZAP 103/2012) den Beigeladenen zu 7) und 8) die gemeinsame Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit als psychologische Psychotherapeuten unter dem Praxissitz N, V-straße 00, mit Wirkung ab dem 01.05.2012, verbunden mit der Maßgabe des Eintritts der Bestandskraft des Beschlusses über die Zulassung des Beigeladenen zu 7). Gegen den Beschluss vom 25.04.2012 (ZAP 103/2012) legte die Antragstellerin im Januar 2013 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Beschluss vom 24.06.2013 (BAP 1/2013) als unzulässig verwarf. Diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 27.09.2013 mit der Klage zum SG angefochten (S 2 KA 31/13). Das Verfahren ist dort noch anhängig.
Am 26.02.2013 beantragte der Beigeladene zu 7) beim SG die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Zulassungsaussch...