Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss einer Unterbrechung des vertragsärztlichen Zulassungsverfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arztes

 

Orientierungssatz

1. Nach § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV hat der Zulassungsausschuss die Verlegung des Vertragsarztsitzes zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen.

2. Nach § 240 ZPO wird im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft.

3. Ein gegen den Entzug der vertragsärztlichen Zulassung betriebenes einstweiliges Rechtsschutzverfahren betrifft nicht die Insolvenzmasse. Die Zulassung als Vertragsarzt und der damit verbundene Vertragsarztsitz sind nicht pfändbar und nicht der Insolvenzmasse zurechenbar. Die Befugnis, den Vertragsarztsitz zu verlegen, ist eng mit dem Zulassungsstatus als Vertragsarzt verbunden, der weder übertragbar noch pfändbar ist. Daher kann der Vertragsarzt die Befugnis zur Verlegung des Vertragsarztsitzes nicht durch die Konkurseröffnung verlieren (BSG Urteil vom 10. 5. 2000, B 6 KA 67/98 R).

4. Der dem Verfahrensgegenstand "Entziehung der Zulassung" zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Status "Zulassung" ist nicht Teil der Insolvenzmasse. Damit wird das Genehmigungsverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragsarztes nicht unterbrochen.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.08.2016 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 19.05.2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.04.2016, mit dem ihm die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung entzogen wurde.

Der Antragsteller ist Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie. Er war seit Mitte 1992 in der C-straße 00, D zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und hatte einen Versorgungsauftrag zur Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten nach Anlage 9.1 des Bundesmantelvertrags für Ärzte. Ab dem 01.01.2014 wurde die Verlegung des Vertragsarztsitzes an den Standort E Straße 00, D, genehmigt. Am 24.06.2014 genehmigte der Zulassungsausschuss mit Wirkung vom 01.07.2014 die weitere Verlegung des Vertragsarztsitzes in die X Str. 00 in D.

Nachdem der Antragsteller einen Kooperationsvertrag mit der W Health Care GmbH zum 31.03.2013 gekündigt hatte, folgten gerichtliche Auseinandersetzungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm stellte fest, dass der Antragsteller verpflichtet sei, den Kooperationsvertrag zum Betrieb einer ausgelagerten Praxisstätte in Form eines Dialysezentrums in der C-straße 00 in D zu erfüllen und fortzuführen (Urteil am 04.02.2016 - 1-17 U 64/14 -). Mit weiterem Urteil vom 04.02.2016 - 1-17 U 84/14 - verurteilte das OLG Hamm den Antragsteller zur Abgabe der folgenden Erklärung:

"An den Zulassungsausschuss für den Regierungsbezirk Münster, Robert-Schimrigk-Str. 4-6, 44741 Dortmund

Betrifft: Verlegung des Vertragsarztsitzes

Hiermit beantrage ich, I, meinen Vertragsarztsitz vom Standort X Str. 00 in D an den Standort D, C-str. 00 zu verlegen.

Begründung:

Mit Wirkung zum 01.01.2014 hat der Zulassungsausschuss gestattet, den Vertragsarztsitz von dem Standort C-str. 00 an den Standort X Str. 00 in D zu verlegen. Mit Urteil vom 25.02.2014 hat das Landgericht Dortmund unter dem Az: 25 O 347/13 entschieden, dass ich, I, verpflichtet bin, den mit der Verfügungsklägerin (W Healthcare GmbH) abgeschlossenen Kooperationsvertrag zum Betrieb einer ausgelagerten Praxisstätte in Form eines Dialysezentrums in der C-str. 00, 44570 D zu erfüllen und fortzuführen.

Um der Entscheidung des Landgerichts Dortmund nachzukommen, ist es erforderlich, den Vertragsarztsitz an den alten Standort C-str. 00 zu verlegen.

Nach § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV hat der Zulassungsausschuss die Verlegung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Derartige Gründe sind nicht ersichtlich, da ich meine Praxis bis zum 31.12.2013 an dem Verlegungsstandort geführt habe und dort alle sachlichen und personellen Einrichtungen zur Sicherstellung der Versorgung vorhanden sind.

I"

Hierauf genehmigte der Zulassungsausschuss am 15.03.2016 die "Verlegung des Vertragsarztsitzes des Herrn I als Arzt (fachärztlich) von D, X Str. 00, nach D, C-straße 00, mit Wirkung vom 16.03.2016".

Unter dem 17.03.2016 beantragte der Antragsteller beim SG Dortmund (S 52 KA 30/16 ER) den Zulassungsausschuss zu verpflichten, den Beschluss vom 15.03.2016 aufzuheben und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des mit der W Health Care GmbH geschlossenen Kooperationsvertrages den bis zum 15.03.2016 bestehenden Rechtszustand bezüglich seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung am Standort X Str. 00 in D wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 29.03.2016 verwies das SG Dortmund den Rechtsstreit an ...

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