Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung für einen Auszubildenden bei Förderungsfähigkeit nach dem BAföG bzw. nach §§ 60 bis 62 SGB II (juris SGB 2). Ausbildung zum Sozialhelfer an einer Berufsfachschule. Ausbildungsförderung. Weiterbildung. Darlehen. Besonderer Härtefall. Möglichkeit des Zugangs zum Arbeitsmarkt. Einstweilige Anordnung
Orientierungssatz
1. Ein Auszubildender, der nach dem BAföG oder nach §§ 60 bis 62 SGB III (juris SGB 3) dem Grunde nach förderungsfähig ist, ist nach § 7 Abs. 5 SGB II (juris SGB 2) von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen. Entscheidend ist allein, ob die besuchte Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist. Ob Förderungsfähigkeit nach dem BAföG wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze zu verneinen ist, ist als individuelle Eigenschaft unbeachtlich, vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 145/10 R.
2. Sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II (juris SGB 2) eine besondere Härte bedeutet, können beantragte Grundsicherungsleistungen nach § 27 Abs. 4 SGB II (juris SGB 2) als Darlehen gewährt werden. Hierzu ist erforderlich, dass die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Leistungen zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, vgl. BSG, Urteil vom 01. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R.
3. Ein besonderer Härtefall kann unter dem Gesichtspunkt gegeben sein, dass die konkrete Ausbildung bei objektiver Betrachtung die einzige Chance darstellt, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten. In einem solchen Fall muss die Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt für den Hilfebedürftigen darstellen und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, erreichbar sein.
Normenkette
SGB II § 7 Abs. 5-6, §§ 19, 27; BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 3 S. 1; SGB III § 77; SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.01.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der am 00.00.1981 geborene Antragsteller absolviert seit dem 00.09.2011 eine Ausbildung zum Sozialhelfer an dem Katholischen Berufskolleg, Fachschule für Sozialpädagogik, K-Akademie e.V. Die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wurde wegen Überschreitens der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG abgelehnt (Bescheid des Amts für Ausbildungsförderung der Stadt Essen vom 30.08.2011). Hiergegen ist ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anhängig.
Der Antragsgegner hob mit Bescheid vom 25.05.2001 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den Antragsteller mit Wirkung zum 01.09.2011 auf. Durch Bescheid vom 14.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2011 lehnte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab.
Am 21.10.2011 hat der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Durch Beschluss vom 16.01.2012 hat das Sozialgericht Duisburg den Antrag abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Hiergegen hat der Antragsteller am 10.02.2012 Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller steht weder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach § 19 SGB II (A) noch auf Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II (B) zu.
A. Ein Anspruch des Antragstellers auf Arbeitslosengeld II nach § 19 SGB II ist nicht gegeben. Nach § 7 Abs. 5 SGB II ist der Antragsteller von der Leistungsberechtigung ausgeschlossen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die vom Antragsteller am 07.09.2011 aufgenommene Ausbildung zum Sozialhelfer ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG (dem Grunde nach) förderbar. Der Antragstell...