Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Leistungsklage auf Auszahlung einer Mietkaution an den Vermieter des Grundsicherungsberechtigten
Orientierungssatz
1. Prozesskostenhilfe ist nach § 73a Abs. 1 SGG u. a. zu bewilligen, wenn in der Hauptsache eine Beweisaufnahme erforderlich ist und keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird.
2. Eine Leistungsklage ist nach § 54 Abs. 5 SGG begründet, wenn ein Zahlungsanspruch besteht und ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn die Leistung durch Bescheid bewilligt ist.
3. Zwar stellt ein Zustimmungsbescheid über Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 SGB 2 regelmäßig keinen Bewilligungsbescheid dar; dies gilt namentlich für die Mietkaution, die als Darlehen erbracht werden soll.
4. Ist im Einzelfall die Gewährung der Kaution aber an das Vorliegen eines vom Mieter unterzeichneten Abtretungsvertrags geknüpft, so umfasst die Zustimmungserklärung auch die Angemessenheit der Kautionshöhe. Ist diese ungeklärt, so ist PKH zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu bewilligen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 09.09.2015 geändert. Den Klägern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S, C, bewilligt.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein erledigtes Klageverfahren, mit dem sie die Auszahlung einer Kaution an ihren Vermieter begehrt haben.
Die Kläger stehen bei dem Beklagten im Leistungsbezug. Am 01.08.2014 bezogen sie eine neue Wohnung. Am 17.07.2014 legten sie eine Bescheinigung des Vermieters über die Höhe der Miete (Grundmiete 575 EUR monatlich) und die Nebenkosten vor. Mit Bescheid vom 17.07.2014 erklärte der Beklagte die "Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung". In dem Bescheid ist ua ausgeführt: "Für die angebotene Wohnung können folgende Kosten als angemessen anerkannt werden: ... Kaution max. 3 Grundmieten: 1725 EUR ...Die geforderte Kaution wird bei Vorliegen eines vom Mieter unterzeichneten Abtretungsvertrages als Darlehen gewährt und nach Bestätigung der Kenntnisnahme durch den Vermieter an diesen überwiesen." Am selben Tag schlossen die Beteiligten einen Abtretungsvertrag hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung der Mietkaution.
Am 24.07.2014 legten die Kläger den Mietvertrag vor. Seiten 5 bis 7 des Vertrages fehlen in dem Aktenexemplar. Auf Seite 8 des Mietvertrages wird unter § 27 Nr. 1 ausgeführt: "1. Die Kaution ist bei Vertragsabschluss in bar fällig.".
Mit Bescheid vom 03.09.2014 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 01.08.2014. Hierin enthalten waren Kosten für Unterkunft und Heizung iHv jeweils 246,66 bzw 246,67 EUR.
Am 08.05.2015 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Köln erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, an den Vermieter die Kaution iHv 1725 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Am 02.07.2015 haben die Kläger im Rahmen des Klageverfahrens den vollständigen Mietvertrag (einschließlich Seiten 5- 7) vorgelegt. Auf Seite 7 ist (unter § 24) die Pflicht des Mieters enthalten, eine Kaution iHv 1725 EUR zu entrichten. Die Kläger haben eine "eidesstattliche Versicherung" des Klägers zu 2), wonach dieser seit September 2014 mehrfach beim Beklagten vorgesprochen und angerufen habe, um zu erfahren, wann die Kaution ausgezahlt wird und die Mehrfertigung eines Schreibens ihres Bevollmächtigten vom 04.09.2014 vorgelegt, in dem dieser den Beklagten auffordert, Miete, Umzugskosten und eine Erstausstattung zu zahlen.
Mit Bescheid vom 10.07.2015 hat der Beklagte den Klägern ein Kautionsdarlehen iHv 1725 EUR bewilligt. Anschließend hat der Beklagte den Betrag an den Vermieter entrichtet. Mit Schriftsatz vom 21.09.2015 haben die Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Den damit verbundenen Kostenantrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 22.09.2015 abgelehnt.
Mit Beschluss vom 09.09.2015 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt. Die Klage sei von Anfang an unzulässig gewesen, weil das gemäß § 78 SGG erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 09.09.2015 erhobene Beschwerde der Kläger.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt.
Die Kläger haben für das abgeschlossene Klageverfahren Anspruch auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. Sie erfüllen die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen und die Rechtsverfolgung hatte hinreichende Aussicht auf Erfolg iSd §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO. Ein Rechtsschutzbegehren hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen Rechtsfrage abhängt (BVerfG, Beschlüss...