Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Beschwerde gegen Ruhensbeschluss des Sozialgerichts
Orientierungssatz
1. Eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist, ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers unzulässig.
2. Dieser kann sein Begehren, das ruhend gestellte Verfahren fortzusetzen, durch einen Antrag auf Aufnahme dieses Verfahrens verfolgen. Ein Beteiligter kann nämlich jederzeit durch einseitigen Antrag die Fortsetzung des ruhend gestellten Verfahrens beantragen.
3. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Ruhensbeschluss des Sozialgerichts ist kein selbständiger Verfahrensabschnitt, sondern nur Zwischenstreit in einem noch anhängigen Rechtsstreit und enthält infolgedessen keine Kostengrundentscheidung.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.05.2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers vom 11.05.2012 ist unzulässig und daher zu verwerfen. Es ist vom Senat nicht zu prüfen, ob das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen das Ruhen des Verfahrens zu Recht angeordnet hat oder vorrangig die Streitsache auszusetzen war.
Die Beschwerde ist bereits wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse unstatthaft. Der Kläger kann sein Begehren - Fortsetzung des Verfahrens S 5 AS 51/09 - durch einen Antrag auf Aufnahme des durch den angefochtenen Beschluss vom 09.05.2012 ruhend gestellten Verfahrens beim SG nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 251, 250 der Zivilprozessordnung (ZPO) verfolgen. Ein (Haupt-)Beteiligter kann nämlich jederzeit durch diesen einseitigen Antrag die Fortsetzung ruhend gestellter Verfahren beantragen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 12.10.2011 - L 6 VK 3403/11 B, juris Rn. 3; so z.B. auch Bayerisches LSG Beschluss vom 18.02.2010 - 13 R 998/09 B, juris Rn. 8; Thüringer LSG Beschluss vom 16.07.2009 - L 6 B 92/09; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.11.2009 - L 19 B 335/09 AS, juris Rn. 2; ebenso Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012 Vor § 114 Rn. 4, 5, mit weiterem Nachweis; Knittel in Hennig SGG, Rn. 28 vor § 114; OLG Köln Beschluss vom 06.08.2002 - 4 WF 74/02 = FamRZ 2003, 689; Zöller, ZPO, 27. Aufl. § 251 Rn. 4).
Das SG hat über diesen Antrag durch rechtsbehelfsfähigen Beschluss zu befinden.
Die Kostenentscheidung ist im Hauptsacheverfahren zu treffen. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Ruhensbeschluss des Sozialgerichts nach § 202 SGG i.V.m. § 251 ZPO ist kein selbständiger Verfahrensabschnitt, sondern nur Zwischenstreit in einem noch anhängigen Rechtsstreit und enthält deshalb keine Kostengrundentscheidung (vgl. LSG NRW Beschluss vom 20.06.2007 - L 19 B 12/07 AL - m.w.N.).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Fundstellen