Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei Beschwerdewert von bis 750 EUR im einstweiligen Anordnungs-Verfahren des SG auch Beschwerde seit 1.4.2008 ausgeschlossen

 

Orientierungssatz

Nach den seit 01.04.2008 geltenden Neuregelungen der §§ 172 Abs. 3 Nr. 1 und § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG durch das SGG/ArbGGÄndG vom 26.03.2008 ist bei einem Beschwerdewert der Hauptsache von bis 750 EUR nicht nur die Berufung unzulässig, sondern im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch die Beschwerde ausgeschlossen.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.04.2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerde ist nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Betrag von 750,- EUR übersteigt. Nach § 172 Abs. 3 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. ab dem 01.04.2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes - SGGArbGÄndG -, BGBl. I, 417) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG i.d.F. ab dem 01.04.2008 bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, zulässig, wenn die Beschwer den Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Der Beschwerdewert für das im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Begehren des Antragstellers nämlich die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Ausstellung von zwei Lebensmittelgutscheinen in Höhe von jeweils 85,00 EUR, übersteigt nicht den Betrag von 750,00 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2051258

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