Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Beschluß des LSG Essen vom 21.8.1991 - L 11 S (Ka) 18/91, der vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) wird der Beschluß des Sozialgerichts Köln vom 26.06.1991 abgeändert.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfang abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin (Ast.) ist ein Unternehmen der pharmazeutischen Industrie. Sie stellt her und vertreibt das verschreibungspflichtige Arzneimittel Cafergot N. Dieses Arzneimittel ist durch § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer 19 der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21.02.1990, BGBl. I 1990, S. 301 ff. (Verordnung) aufgrund § 34 Abs. 3 SGB V seit dem 01.07.1991 von der Versorgung nach § 31 Abs. 1 SGB V ausgeschlossen.
Der Antragsgegner zu 1) beabsichtigt derzeit nicht, die durch die Rechtsverordnung von der Versorgung ausgeschlossenen Arzneimittel gemäß § 93 SGB V in eine Übersicht zusammenzustellen und diese im Bundesarbeitsblatt bekanntzumachen. Er hat am 05.06.1991 erklärt, er habe zur Kenntnis genommen, daß der Bundesminister für Gesundheit selbst eine solche Zusammenstellung erstellt habe und gehe davon aus, daß dieser als der für die Rechtsverordnung verantwortliche Ressortminister die Veröffentlichung in eigener Verantwortung vornehme. Der Bundesminister für Gesundheit hat daraufhin an demselben Tage der Presse mitgeteilt, daß er die Übersicht selbst im Bundesanzeiger veröffentlichen werde, um den Kassenärzten die notwendige Orientierung über die ausgeschlossenen Arzneimittel zu erleichtern.
Die Ast. hat am 03.06.1991 Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen gestellt.
Sie hat beantragt,
im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegnern zu untersagen, eine Übersicht über die von der Verordnung vom 21.02.90 betroffenen Medikamente zu veröffentlichen, soweit sie Cafergot N enthält und herausgegebene Übersichten zurückzurufen.
Der Antragsgegner zu 1) hat beantragt,
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen ihn zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin zu 2) hat beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Das Sozialgericht Köln hat durch Beschluß vom 26.06.1991 der Antragsgegnerin zu 2) untersagt, eine Übersicht über die Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21.02.1990 zu veröffentlichen, soweit sie das Präparat Cafergot N enthält und ihr aufgegeben, ihre Übersicht insoweit zurückzurufen. Den weitergehenden Antrag hat es abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Antragsgegnerin zu 2) gefertigte Übersicht verletze durch ihre Veröffentlichung die Ast. in ihrem Recht auf Berufsfreiheit sowie in ihrem Eigentumsrecht.
Die Antragsgegnerin zu 2) hat am 08.07.1991 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Der erkennende Senat ist zuständig. Es handelt sich um eine Angelegenheit des Kassenarztrechts. Zu den in § 10 Abs. 2 SGG definierten Angelegenheiten des Kassenarztrechts gehören auch die Angelegenheiten nach § 51 Abs. 2 Satz 1' Nr. 2 SGG, soweit sie Entscheidungen gemeinsamer Gremien von Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen betreffen (s. dazu BI-Drucksache 11/3480, S. 78). Die Zusammenstellung der von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossenen Arzneimittel in einer Übersicht soll nach § 93 SGB V in regelmäßigen Zeitabständen durch den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen (Antragsgegner zu 1) erfolgen. Dies macht deutlich, daß der Gesetzgeber in dieser Maßnahme eine Angelegenheit des Kassenarztrechts gesehen hat. Daran ändert sich nach Auffassung des Senates nichts, wenn an Stelle des Bundesausschusses der Bundesminister für Gesundheit handelt. Für die Übersicht kann insoweit nichts anderes gelten als für Richtlinien der Bundesausschüsse nach § 92 SGB V. Auch diese verlieren ihre kassenarztrechtliche Natur nicht, wenn sie gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB V durch den Bundesminister für Gesundheit (früher: den Bundesminister für Arbeit und Sozial Ordnung) erlassen werden.
Der Senat entscheidet in der Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Kassenärzte (§§ 10 Abs. 2, 12 Abs. 3 Satz 1, 33 Satz 2 SGG). Es handelt sich nicht um eine Angelegenheit nur der Kassenärzte, weil die Zusammenstellung der Übersicht keinem Gremium übertragen ist, dem nur Kassenärzte angehören.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) gegen den Beschluß des Sozialgerichts Köln vom 26.06.1991 ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat der Antragsgegnerin zu 2) zu Unrecht untersagt, eine Übersicht über die von der Verordnung nach § 31 SGB V ausgeschlossenen Arzneimittel zu veröffentlichen, soweit sie die Ast. betrifft, und der Antragsgegnerin zu 2) zu Unrecht aufgegeben, die Übersicht insoweit zurückzurufen.
Der Erlaß einer einstwei...