Leitsatz (amtlich)

Im sozialgerichtlichen Verfahren ist bei der Festsetzung des Streitwerts in der Regel davon auszugehen, daß Säumniszuschläge nach § 24 SGB 4 zwar als Nebenforderungen anzusehen sind, wegen der zu treffenden Ermessensentscheidung gleichwohl aber als "Gegenstand eines besonderen Geschäfts" bei der Berücksichtigung des Gegenstandswerts hinzuzurechnen sind.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659969

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