Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.11.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin machte ab 1977 eine Ausbildung zur Arzthelferin und arbeitete als solche bis 1982. Von 1992 bis 2007 war sie mit einem Pflegedienst selbständig tätig. Seit Sommer 2006 arbeitete sie als Pflegehelferin in Nachtschicht in einem Krankenhaus bis Ende 2014. Von Januar 2015 bis August 2016 bezog sie Krankengeld und anschließend bis April 2018 Entgeltersatzleistungen der Bundeagentur für Arbeit. Von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (von November 1985 bis Dezember 1999) abgesehen, sind im Versicherungsverlauf keine Zeiten vermerkt.
Am 15.05.2018 beantragte die Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung wies sie auf eine Arthrose beider Kniegelenke hin. Sie halte sich für erwerbsgemindert seit Dezember 2014.
Die Beklagte zog eine sozialmedizinische gutachtliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom 18.04.2018 (Arbeitsunfähigkeit auf Dauer für zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Krankenpflegehelferin, i.ü. keine Leistungsbeurteilung) und die Entlassungsberichte über die stationären Rehabilitationsbehandlungen in der Klinik O. in G. vom 23.05.2017 bis 20.06.2017 und vom 22.11.2017 bis 20.12.2017 bei, aus denen die Klägerin als leistungsfähig für leichte bis mittelschwere bzw. für leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitstäglich sechs Stunden und mehr entlassen wurde.
Nach beratungsärztlicher Stellungnahme (L.) vom 12.06.2018 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.07.2018 den Antrag auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung mit dem Hinweis ab, dass die Klägerin nach der medizinischen Beurteilung noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 31.07.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass sie keinesfalls sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne. Stehen und Laufen seien ihr nicht länger als zehn Minuten und Sitzen nicht länger als 30 Minuten möglich.
Die Beklagte holte sodann ein Gutachten der Fachärztin für Orthopädie Y. vom 18.10.2018 ein. Diese stellte nach ambulanter Untersuchung am 17.10.2018 die Diagnosen Gangstörung, Zustand nach (Z.n.) Knie-Totalendoprothese beidseits, Asthma bronchiale, Bluthochdruck, chronisches Schmerzsyndrom, Augenerkrankung. Die Klägerin könne leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung der qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten. Neurologisch sei abzuklären, ob ein Morbus Pompe vorliege. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2019 als unbegründet zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 12.03.2019 Klage mit der Begründung erhoben, aufgrund der orthopädischen Leiden erheblich in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt zu sein. Sie müsse nunmehr wegen der Gangstörung auch mit dem Hilfsmittel eines Rollators versorgt werden. Aufgrund der Funktionsstörungen sei sie auch pflegebedürftig. Sie hat ein von der Pflegefachkraft U. erstelltes Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 21.05.2019 (Pflegegrad 2) vorgelegt. R. habe mangels einer ausreichenden und vollständigen körperlichen Untersuchung eine nur inkonsequente Beurteilung getroffen und nicht alle Vorbefunde, insbesondere nicht das Gutachten des MDK, berücksichtigt. Bei T. fände sich die Realität der Begutachtungssituation nicht im Ergebnis der Begutachtung wieder. Die Ausführungen der Sachverständigen bezüglich der Schmerzschilderung durch sie, die Klägerin, seien ebenso wenig zutreffend wie die Feststellungen zur Wegefähigkeit. Sie habe die Sachverständige mehrfach auf das Vorliegen von Fibromyalgie hingewiesen. Ergänzend hat die Klägerin einen Arztbericht von J. vom 19.05.2021 und den Entlassungsbericht der Klinik für Manuelle Therapie in A. vom 04.03.2021 über die stationäre Behandlung vom 11.02.2021 bis 03.03.2021 übersandt. Ausweislich des Entlassungsberichtes leide sie unter einem chronischen multilokulären Schmerzsyndrom MPSS III. Diese Diagnose sei bei den bisherigen Gutachten nicht berücksichtigt worden.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2019 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantr...