Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 27.12.2022 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Der Schriftsatz des Klägers vom 04.01.2023, mit dem er "Beschwerde" gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen (SG) vom 27.12.2022 eingelegt hat, ist als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dieser Entscheidung zu verstehen. Zum einen entspricht die Bezeichnung als "Beschwerde" der Rechtsmittelbelehrung des SG, so dass von einer bewusst gewählten Bezeichnung auszugehen ist. Zum anderen hat der Kläger sein Begehren auch auf den ausdrücklichen Hinweis des Senats, dass nicht die Beschwerde, sondern die Berufung zulässig sei und dass angeregt werde, statt der Beschwerde eine Berufung einzulegen, nicht geändert. Vielmehr hat er mit weiterem Schreiben vom 29.03.2023 mitgeteilt, "mit der vom Senat mitgeteilten Vorgehensweise nicht einverstanden" zu sein.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist unzulässig, da statt dieser die Berufung kraft Gesetzes nach §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft ist. Die Vorschrift des § 144 Abs. 1 S. 1 SGG, wonach die Berufung der Zulassung bedarf, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, 750 Euro nicht überschreitet, gilt gem. § 144 Abs. 1 S. 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Dies ist hier der Fall, da der Kläger in der Sache einen höheren monatlichen Zahlbetrag der ihm gewährten Erwerbsminderungsrente seit Januar 2022 begehrt und die Gewährung des erhöhten Betrags zudem zukunftsoffen streitig ist (vgl. hierzu zB. BayLSG Beschl. v. 20.05.2019 - L 8 AY 19/19 NZB - juris Rn. 18; Wehrhahn in: jurisPK-SGG, § 144 Rn. 32 m.w.N.).
Liegt mithin ein Fall des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG vor, bedarf es keiner Zulassungsentscheidung des Senats. Entsprechend ist die hier erhobene Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig und als solche zu verwerfen (vgl. BayLSG Beschl. v. 20.05.2019 - L 8 AY 19/19 NZB - juris Rn. 20 m.w.N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 144 Rn. 46a).
Das Beschwerdeverfahren ist auch nicht automatisch als Berufungsverfahren fortzusetzen. Vielmehr bedarf es noch der gesonderten Einlegung der Berufung (vgl. z.B. BayLSG Beschl. v. 20.05.2019 - L 8 AY 19/19 NZB - juris Rn. 23; LSG Baden-Württemberg Beschl. v. 15.02.2016 - L 9 AS 4693/15 NZB - juris Rn. 7; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 144 Rn. 46a m.w.N.). Da aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid des SG die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG zur Anwendung gelangt (vgl. hierzu z.B. LSG Baden-Württemberg Beschl. v. 15.02.2016 - L 9 AS 4693/15 NZB - juris Rn. 7), besteht noch hinreichend Gelegenheit für den Kläger, die Berufung fristgemäß einzulegen.
Mangels gesetzlicher Vorschrift kommt eine Kostenerstattung zulasten der Staatskasse und zugunsten des Klägers nicht in Betracht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Beschl. v. 24.08.2017 - L 14 U 49/17 - juris Rn. 8 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 29.12.2011 - L 25 AS 1946/11 NZB - juris Rn. 6 m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Fundstellen
Dokument-Index HI16079253 |