Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthaftigkeit von Gegenvorstellung und Anhörungsrüge

 

Orientierungssatz

1. Die Gegenvorstellung ist auch nach Einführung der Anhörungsrüge zum 1. 1. 2005 weiterhin grundsätzlich statthaft. Sie setzt zu ihrer Zulässigkeit voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss. Kann der Antragsteller eine schwerwiegende Rechtsverletzung nicht geltend machen, so ist er mit der Gegenvorstellung ausgeschlossen.

2. Bei Wertung der erhobenen Gegenvorstellung als Anhörungsrüge i. S. von § 178 a SGG ist diese nur statthaft, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben wird und der Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft gemacht wird.

 

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 30.06.20011 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 06.05.2011 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es fehle jedenfalls an einem Anordnungsgrund, nachdem der Rentenversicherungsträger monatliche Leistungen in einer Höhe bewilligt habe, die die Leistungsansprüche nach dem SGB II überstiegen.

Gegen diesen ihm am 07.07.2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 25.07.2011 Gegenvorstellung erhoben.

II.

Die vom Antragsteller erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig.

Auch wenn nach Einführung der Anhörungsrüge (durch Einfügung des § 178a in das Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) zum 1. Januar 2005 eine Gegenvorstellung weiterhin grundsätzlich statthaft ist, setzt ihre Zulässigkeit voraus, das dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, dass im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (siehe hierzu ausführlich BSG vom 19.08.2009 - B 11 AL 13/09 C). Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe für die erhobene Gegenvorstellung zeigen jedoch keine derartig schwerwiegenden Rechtsverletzungen auf. Er macht vielmehr geltend, der Senat sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Es gebe bislang lediglich eine Zusage, dass der Rentenversicherungsträger dem Antragsteller ein Darlehen bewilligen werde. Insofern ist das Vorbringen des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass er rügt, das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Wenn man zu Gunsten des immerhin anwaltlich vertretenen Antragstellers sein Begehren als Anhörungsrüge auslegen würde, wäre diese jedoch nicht statthaft, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zwei-Wochen-Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben worden ist. Danach ist die Rüge innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben und der Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen. Insofern ist der Antragssteller daran festzuhalten, dass ihm der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 28.01.2011 bei Zugang des hier angegriffenen Beschlusses des Senats längst bekannt und derjenige vom 29.07.2011 noch nicht zugegangen war.

Unabhängig davon ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers nicht erkennbar. Denn dieser hat in der Beschwerdeschrift vorgetragen, die Rentenversicherung habe sich am 26.04.2011 für eine Förderung im Rahmen eines persönlichen Budgets entschieden, was bedeute, dass dem Antragsteller für 6 Monate ein Darlehn in Höhe von 875 Euro gewährt werde, damit er sein Studium abschließen könne. Der Beschwerdeführer erwarte eine schriftliche Zusage, im Verlauf des nächsten Monats, so dass er am 01.07.2011 mit der Diplomarbeit werde beginnen können.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2744747

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