Entscheidungsstichwort (Thema)

Warte- und Nachfrageverpflichtung des Antragstellers vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes

 

Orientierungssatz

1. Vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes besteht für den Antragsteller eine Warte- und Nachfrageverpflichtung, wenn ihm bei einer vorangegangenen Vorsprache beim Leistungsträger die umgehende Bescheidung seines Antrags zugesagt worden war. War für ihn erkennbar, dass ihm die begehrte Leistung umgehend ausgezahlt werde, so fehlt es an dem für die Inanspruchnahme gerichtlichen Tätigwerdens erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

2. Entsprechend dem Veranlassungsprinzip sind in einem solchen Fall außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 17.07.2008 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für sein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II.

Die fortlaufende Zahlung von Leistungen nach dem SGB II an den Antragsteller wurde zum 01.09.2006 im Hinblick auf die Aufnahme einer Ausbildung als Maler und Lackierer eingestellt. Das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis wurde zum 30.11.207 aufgelöst, weil der Kläger nach dem 09.11.207 nach Angaben des ehemaligen Arbeitgebers nicht mehr gearbeitet hatte. Am 26.11.2007 meldete sich der Antragsteller arbeitslos und beantragte (wohl) die Wiederbewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Wegen der Nichtbescheidung dieses Antrages sprach der Antragsteller mehrfach, u.a. am 14.04.2008, vor, erhielt eine Abschlagszahlung und wurde zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert. Am 20.06.2008 sprach der Antragsteller erneut bei der Antragsgegnerin vor und reichte den Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem SGB III ein. Er erhielt daraufhin eine Sonderzahlung von 364,88 EUR als Abschlag auf die für April und Mai 2008 zustehenden Leistungen. Am 24.06.2008 sprach der Antragsteller wiederum vor und machte geltend, ihm stünden Leistungen bereits ab der ersten Antragstellung in 2007 zu. Hierüber liegt ein Aktenvermerk des Mitarbeiters Scherer der Antragsgegnerin vom 24.06.2008 vor (Bl.183 VA).

Nach einer im vorliegenden Verfahren vorgelegten schriftlichen Erklärung des Mitarbeiters Scherer wurde dem Antragsteller anlässlich seiner Vorsprache am 24.06.2008 eine unverzügliche Bearbeitung des Vorgangs zugesagt.

Mit Bescheid vom 25.06.2008 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis zum 30.9.2008. Eine Nachzahlung in Höhe von 1540,48 EUR wurde dem Girokonto des Klägers am 01.07.2008 gutgeschrieben. Dieses Konto hatte nach dem dem Sozialgericht vorgelegten Kontoauszug für den Zeitraum vom 02.04.2008 bis 01.07.2008 ein Anfangssaldo von 125,70 EUR und einem Endsaldo am 01.07.2008 von 1977,13 EUR.

Mit Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 30.06.2008 hat der anwaltlich vertretene Antragsteller die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung laufender Leistungen nach dem SGB II sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der ihn vertretenen Rechtsanwältin für dieses Verfahren beantragt.

Nachdem die Antragsgegnerin auf die zwischenzeitliche Bewilligung und Leistungsauszahlung hingewiesen hatte, hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Weiter hat sie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wiederholt. Die Antragsgegnerin sei erst durch Stellung des Antrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Bearbeitung und Leistungsgewährung bewegt worden.

Mit Beschluss vom 17.07.2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antrag sei bereits unzulässig, da es bei Erledigung in der Sache und Hinweis des Gerichts hierauf am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Außergerichtliche Kosten habe die Antragsgegnerin nicht zu erstatten. Sie habe keine Veranlassung zur Stellung des Eilantrages gegeben. Für den Antragsteller sei auf Grund der Vorsprache am 24.06.2008 erkennbar gewesen, dass sein Antrag umgehend beschieden und ihm umgehend Leistungen gezahlt werden würden. Zu diesem Zeitpunkt habe aufgrund der Barauszahlung von 364,88 EUR kein Eilbedarf bestanden. Mit weiterem Beschluss vom 17.07.2008 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung auf den Beschluss in der Sache vom selben Tag Bezug genommen.

Gegen den am 18.07.2008 zugestellten Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe richtet sich die Beschwerde vom 22.07.2008, die trotz Aufforderung zur Abgabe einer Begründung nicht begründet worden ist. Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten Bezug genommen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Prozesskostenhilfe steht dem Antragsteller nicht zu, weil sein Antrag nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhil...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge