Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 12.11.2021 abgeändert.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K, J bewilligt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, in dem ein Versagungsbescheid nach dem Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) streitgegenständlich ist.
Der Kläger bezog bis einschließlich Juli 2020 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) von der Gemeinde M. Zum 01.07.2020 nahm er bei der E probeweise eine Tätigkeit als Paketzusteller auf, welche bereits zum 31.07.2020 wieder beendet wurde; das Gehalt wurde im August 2020 ausgezahlt. Zum 01.12.2020 zog der Kläger nach Wegberg in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten um. Am 07.12.2020 stellte er bei dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Mit Schreiben vom 18.12.2020 forderte der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 04.01.2021 den Kläger zur Vorlage verschiedener Unterlagen auf: Kopie des Personalausweises und der EC-Karte, lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate, Mietvertrag, Mietbescheinigung, Heizkostennachweis und Aufhebungsbescheid Sozialhilfe.
Der Kläger legte Kopien des Personalausweises und der EC-Karte, Kontoauszüge für die Zeit vom 17.08.2020 bis 12.11.2021, Mietvertrag, Aufforderungsschreiben des Sozialhilfeträgers und eine Mitteilung über die vorläufige Zahlungseinstellung des Sozialhilfeträgers vom 12.08.2020 vor.
Mit Schreiben vom 15.01.2021 erinnerte der Beklagte den Kläger an die Aufforderung zur Mitwirkung, da zum einen der "Aufhebungsbescheid Sozialhilfe" noch nicht vorgelegt worden sei (es liege lediglich eine vorläufige Zahlungseinstellung vor, dies sei kein Bescheid) und zum anderen der Nachweis über das aktuelle Konto (entweder Kontoauszüge ab dem 12.11.2020 oder EC-Karte und Kontoauszüge des neuen Kontos DE01) fehle. Dem Kläger wurde eine neue Frist zur Einreichung der Unterlagen bis zum 01.02.2021 gesetzt.
Mit Bescheid vom 16.02.2021 versagte der Beklagte die Leistungen ab 01.12.2020 ganz. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger trotz Aufforderung die zur Leistungsprüfung notwendigen Unterlagen - "Aufhebungsbescheid Sozialhilfe" und Nachweis über das aktuelle Konto - nicht vorgelegt habe.
Hiergegen erhob der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 01.04.2021 Widerspruch. Bereits mit E-Mails vom 14.01.2021 und vom 23.02.2021 habe er, der Kläger, erklärt, dass sein altes Konto mangels Zahlungseingängen aufgelöst worden sei. Er habe ein neues Konto (DE02) eröffnet, zu dem noch keine Auszüge vorlägen. Ein Aufhebungsbescheid des Sozialhilfeträgers läge nicht vor, zur weiteren Klärung sei sein Anwalt eingeschaltet. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2021 wies der Beklagte den Widerspruch vom 01.04.2021 als unbegründet zurück.
Gegen den ihm am 04.05.2021 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 02.06.2021 Klage beim Sozialgericht Aachen erhoben und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K aus J beantragt.
Im Nachgang zu seiner Klageschrift übersandte der Kläger mit Schriftsatz vom 24.06.2021 ein Schreiben der Gemeinde M, wonach diese zum Zwecke der Vorlage beim Jobcenter bestätigte, dass der Kläger seit dem 01.08.2020 keine Leistungen mehr nach dem SGB XII bezogen habe.
Der Beklagte wies in seiner Klageerwiderungsschrift vom 13.08.2021 darauf hin, dass nach Vorlage des Leistungsnachweises der Gemeinde M und einer Erklärung des Klägers zu seinen Einnahmen von den Großeltern vom 04.07.2021 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit Bescheid vom 15.07.2021 für die Zeit vom 01.12.2020 bis 30.11.2021 bewilligt worden seien.
Mit Verfügung vom 10.09.2021 wies das Sozialgericht den Klägerbevollmächtigten darauf hin, dass der Bewilligungsbescheid vom 15.07.2021 den Versagungsbescheid nicht erledigt habe und auch nicht Gegenstand des Klageverfahrens gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geworden sei. Streitgegenstand des Klageverfahrens bilde weiterhin die Versagungsentscheidung des Beklagten. Gründe für dessen Rechtswidrigkeit seien nicht ersichtlich. Eine Rücknahme der Klage und des PKH-Antrags wurde angeregt.
Mit Beschluss vom 12.11.2021 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung seien nicht gegeben. Der Versagungsbescheid erweise sich als rechtmäßig.
Mit Schriftsatz vom 22.12.2021 hat der Kläger gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 24.11.2021 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass die angegriffenen Bescheide rechtswidrig seien. Sein ursprüngliches Konto bei der Volksbank sei aufgelöst worden. Bis zum Zeitpunkt der Auflösung habe er sämtliche Kontoauszüge vorgelegt. Ein neues Konto habe er erst ...