Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfall und Höhe der in einem Klageverfahren von der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren
Orientierungssatz
1. Bei Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags zur Erledigung des Klageverfahrens im schriftlichen Verfahren durch beide Beteiligte entsteht auch dann keine Terminsgebühr, wenn das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung bereits anberaumt hatte, dieser aber durch die Annahme des Vergleichsvorschlags nicht mehr durchgeführt worden ist.
2. Die Erledigungsgebühr nach Nummern 1006, 1002 VV RVG entsteht dann, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes oder durch den Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes durch anwaltliche Mitwirkung erledigt.
3. Der Gebührentatbestand der Einigungsgebühr nach Nummern 1006, 1000 VV RVG entsteht als zusätzliche Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 28.07.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung streitig.
Durch Bescheid vom 06.05.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von Höhe von 96,94 EUR mtl. für die Zeit vom 01.04.2009 bis 30.09.2009 unter Anrechnung der Umweltprämie als einmaliges Einkommen. Gegen die Berücksichtigung der Umweltprämie als Einkommen legte die Klägerin, vertreten durch den Beschwerdeführer, Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22.05.2009 zurückwies.
Hiergegen erhob die Klägerin, vertreten durch den Beschwerdeführer, Klage. Durch Beschluss vom 29.07.2009 gewährte das Sozialgericht der Klägerin ab dem 22.06.2009 Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei. Nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung bot die Beklagte unter Hinweis auf die anhängigen Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht - B 4 AS 8/10 R und B 4 AS 9/10 R - an, einen Vergleich dahingehend abzuschließen, dass das Klageverfahren beidseitig für erledigt erklärt wird und sie sich verpflichtet, nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts erneut über die Anrechnung der Abwrackprämie zu entscheiden. Daraufhin unterbreitete das Sozialgericht den Beteiligten einen inhaltlich identischen Vergleichsvorschlag, den diese annahmen.
Mit Schreiben vom 26.04.2010 hat der Beschwerdeführer beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 690,20 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR
Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR
Einigungsgebühr gem. Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19% Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 110,20 EUR.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 03.05.2010 auf 452,29 EUR festgesetzt und zwar in Höhe von
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR
Erledigungsgebühr gem. Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19% Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 72,20 EUR.
Gegen die Nichtberücksichtigung der Terminsgebühr legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor, da die Bestimmung der Nr. 3104 Abs. 1 Ziffer 1 VV RVG im Gegensatz zu der Bestimmung der Nr. 3106 VV RVG den Anfall einer Terminsgebühr bei Erledigung eines gerichtlichen Verfahren durch den Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren vorsehe. Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Durch Beschluss vom 28.07.2010 hat das Sozialgericht Detmold die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 25.08.2010 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Beschwerdeführer verfolgt sein Begehren weiter.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1 HS. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auch wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. § 33 Abs. 8 Satz 1 HS. 2 RVG, wonach auch über die Beschwerde der Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist, findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, selbst wenn die angefochtene Entscheidung durch den Kammervorsitzenden allein ergangen ist. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG weist die Entscheidung dem Einzelrichter als Mitglied des Gerichts zu. Der Kammervorsitzende des Sozialgerichts entscheidet nicht als einzelnes Mitglied der Kamme...