rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 02.04.2003; Aktenzeichen S 25 RA 43/03 ER) |
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.04.2003 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes ..., ... für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Interesse weiter, die Antragsgegnerin zur Förderung (§ 5 Nr. 2 SGB IX/§ 9 SGB VI)) seiner Teilnahme an einer Ausbildung zum staatlichen geprüften Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik zu verpflichten.
Dies hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 02.04.2003 und der Begründung abgelehnt, angesichts bestehender Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für die angestrebte Ausbildung und seiner Vermittelbarkeit nach deren erfolgreichem Abschluss verstoße das Begehren des Antragstellers gegen das im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich geltende Verbot, die Hauptsache vorweg zu nehmen. Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller in einem parallel betriebenen Verfahren (S 25 R 35/01, SG Dortmund) einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit der Behauptung verfolge, er sei zu keinerlei Arbeitsleistungen mehr imstande.
Gegen den am 08.04.2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 02.05.2003 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 05.05.2003, Bl. 39 PA).
Der Antragsteller behauptet, ein bereits 1995 gestellter Antrag auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation nach erfolgter medizinischer Rehabilitation sei bislang nicht beschieden, eine berufliche Rehabilitation seit 1995 erforderlich und er für die angestrebte Maßnahme gesundheitlich geeignet. Der bislang geschlossene Vollzug seiner Strafhaft steht einer Teilnahme nunmehr nicht mehr im Wege, da er Freigängerstatus erreicht habe. Das grundgesetzliche Gebot effektiven Rechtsschutzes wie auch sein Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren verböten eine Berufung auf das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wie auch eine übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.04.2003 aufzuheben und die Beklagte durch Einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm Rehabilitationsleistungen für eine 4-semestrige Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik zu bewilligen, sowie, für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ..., ..., beizuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten einschließlich der beigezogenen Akten Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde ist aus den vom Sozialgericht aufgeführten Gründen unbegründet, denen sich der Senat mit der Maßgabe anschließt, dass nunmehr entsprechend der mit der Beschwerde vorgelegten Bescheinigung der JVA ... eine Teilnahme des Klägers an einer externen Umschulung im Rahmen des offenen Strafvollzuges immerhin als möglich erscheint.
Die weiteren mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.04.2003 und der Bundesanstalt für Arbeit, Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen vom 14.04.2003 mehren die schon nach den Ausführungen des Sozialgerichts bestehenden Zweifel am objektiven Bedarf wie subjektiven Bedürfnis des Antragstellers an einer Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 SGG. Denn nach eigenem Vortrag geht es ihm nicht mehr um die Teilnahme an der am 01.04.2003 begonnenen Ausbildung im Berufskolleg Westfalen Technikum in ..., sondern um eine erst am 01.08.2003 beginnende Maßnahme des ... Berufskollegs in ... Trifft zudem die weitere Angabe des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 05.05.2003 zu, dass die Antragsgegnerin gleichen Tages mitgeteilt hat, die gesundheitliche Eignung des Antragstellers zu der angestrebten Ausbildung werde bereits geprüft, fehlt es an jeglichem Bedürfnis für einstweiligen Rechtsschutz. Denn dann besteht weder die Gefahr, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) noch die Notwendigkeit einer Regelung zur Abwendung drohender wesentlicher Nachteile (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Vielmehr wird im Interesse einer sinnvollen Verwendung öffentlicher Mittel zu prüfen und mit den Interessen des Antragstellers an einer beruflichen Wiedereingliederung unter anderem abzuwägen sein, ob in Anbetracht des noch nicht feststehenden Entlassungsdatum beim Antragsteller (Bescheinigung der JVA B ... vom 05.05.2003 Bl. 38 PA), der Dauer der in Betracht kommenden Bildungsmaßnahme und des schon jetzt fortgeschrittenen Lebensalters des Antragstellers eine berufliche Wiedereingliederung sinnvollerweise durch eine Umschulung zu fördern ist oder durch andere Leistungen, (§ 33 Abs. 2 SGB IX, § 98 Abs. 2 SGB III), ob der Antragsteller die für einen erf...