Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.03.2023 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist der Rechtsweg für einen Antrag, mit dem der bei der KK. M. (im Folgenden: KK) krankenversicherte Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Herausgabe eines durch den Antragsgegner auf Kosten der KK für ihn angefertigten C-Leg-Kniegelenks begehrt.
Am 10.02.2023 wandte sich der Antragsteller mit dem vorgenannten Begehren an das Sozialgericht Düsseldorf Nach Hinweis des Sozialgerichts auf dessen Unzuständigkeit (Hinweis vom 14.02.2023) hielt der Antragsteller an seinem Begehren fest. Der Antragsgegner bezifferte auf Anfrage (Schreiben vom 15.03.2023) den Wert der Prothese mit 43.392,35 Euro, wovon allein 32.000 Euro auf das C-Leg-Kniegelenk entfielen (Schriftsatz vom 17.03.2023) und nahm im Übrigen u.a. Bezug auf den Vertrag der KK über die Versorgung mit Prothesen (PG 24).
Mit Beschluss vom 28.03.2023 hat das Sozialgericht den bestrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtstreit an das zuständige Landgericht Düsseldorf verwiesen. Es werde ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch geltend gemacht; insoweit sei der Rechtsweg zu den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit eröffnet. In Anbetracht der 5.000 Euro übersteigenden Höhe des Wertes des begehrten Gegenstandes sei die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 31.03.2023 eingelegten Beschwerde, mit der er u.a. geltend macht, das (einzig) begehrte C-Leg-Kniegelenk - die Herausgabe des Prothesenschaftes werde nicht begehrt - stehe im Eigentum der K. M.. Er selbst sei nur Nutznießer. Überdies sei der Beschluss vom 28.03.2023 mangels Unterschrift des Vorsitzenden unwirksam.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.03.2023 aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG gegeben. Dabei tritt an die Stelle der in § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG genannten - dem SGG fremden - sofortigen Beschwerde die Beschwerde nach § 172 SGG (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 26.09.2018 - L 11 KA 15/18 B Rn. 12 m.w.N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 51 Rn. 55), die der Antragsteller form- und fristgerecht eingelegt hat.
2. Die Beschwerde ist unbegründet; zu Recht hat das Sozialgericht den Rechtstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen.
Die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für den von dem Antragsteller geltend gemachten Herausgabeanspruch ergibt sich weder aus § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG noch aus § 51 Abs. 2 SGG. Er ist vielmehr den Zivilgerichten und dort dem Landgericht Düsseldorf zugeordnet.
a) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden sowohl über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten u.a. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG) als auch über privatrechtliche Streitigkeiten u.a. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden (§ 51 Abs. 2 Satz 1 SGG). Eine solche Streitigkeit liegt nicht vor.
Zunächst liegt bereits keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor; der geltend gemachte Herausgabeanspruch bemisst sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Es liegt auch keine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Lediglich ergänzend ist auszuführen: Der Antragsteller behauptet kein Fehlverhalten seiner gesetzlichen Krankenversicherung und macht auch keine Ansprüche gegen diese geltend. Streitbefangen ist allein das Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner, im Rahmen dessen der Antragsteller die Herausgabe des C-Leg-Kniegelenks, dessen Nutznießer - zu Lasten der KK - er sei, begehrt. Mögliche Anspruchsgrundlagen des streitbefangenen Anspruchs sind zivilrechtlicher Natur - resultieren insbesondere aus § 985 BGB - und sind von Zivilgerichten zu beurteilen. Insoweit ist zu beachten, dass bei Hilfsmitteln, die dem Versicherten individuell angepasst werden und ausschließlich zur Benutzung durch den jeweiligen Betroffenen bestimmt sind, der Sachleistungsanspruch durch die Übertragung des Eigentum...