nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletztenrente. Arbeitsunfall. Haftungsausfüllende Kausalität

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und dem Gesundheitsschaden muss zwar nicht nachgewiesen, aber hinreichend wahrscheinlich gemacht sein; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.

2. Dieser Zusammenhang ist unter Zugrundelegung der herrschenden unfallmedizinischen Lehrauffassung, die bei der Zusammenhangsbeurteilung zu beachten, ist erst dann gegeben, wenn mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel einer anderen Verursachung ausscheiden; die für den Kausalzusammenhang sprechenden Umstände müssen danach die gegenteiligen deutlich überwiegen.

3. Dass Gutachten vom Unfallversicherungsträger eingeholt worden sind, macht sie nicht zu Parteigutachten.

 

Normenkette

RVO § 580 Abs. 1, § 581 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 29.01.2004; Aktenzeichen S 1 U 221/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist der Anspruch auf Verletztenrente sowie auf Kostenübernahme für eine stationäre Heilbehandlung.

Die 1957 geborene Klägerin, die von Beruf Krankenschwester ist, nahm als begleitender Elternteil des eingetragenen Vereins Elterninitiative Bad P an einem Wochenendausflug teil. Sie stürzte dabei in der Freizeitstätte N Hütte St. B auf der Treppe ins Untergeschoß. Im Rahmen der stationären Behandlung vom 02. bis 08.06.1996 in der Chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses H diagnostizierte Chefarzt Prof. W A im Entlassungsbericht vom 25.06.1996 eine Schädelbasisfraktur links, eine Contusio cerebri rechts frontal mit Amnesie sowie eine Trommelfellperforation links. Eine hno-ärztliche Konsiliaruntersuchung hatte nach seinen Angaben den Verdacht auf das Vorliegen einer Felsenbeinlängsfraktur links bestätigt. Bei der neurologischen Konsiliaruntersuchung sei eine Contusio cerebri festgestellt und eine langsame Mobilisierung empfohlen worden. In der Folgezeit wurde die Klägerin im wesentlichen von dem Neurologen und Psychiater W X in Bad P behandelt.

Die Beklagte ließ die Klägerin durch W H, Leitender Arzt der Unfallchirurgischen Abteilung des Krankenhauses Bad P, untersuchen. Dieser kam im Gutachten vom 03.09.1996 unter Berücksichtigung eines Berichtes von W X vom 22.08.1996 und eines Berichtes des HNO-Arztes W L in Bad P vom 27.08.1996 zusammenfassend zu dem Ergebnis, auf seinem Fachgebiet lägen Unfallfolgen nicht vor. HNO-ärztlicherseits sei bei Normalgehör rechts eine geringgradige kombinierte Schwerhörigkeit links als Unfallfolge festgestellt worden, die allerdings eine Arbeitsunfähigkeit nicht bedinge und sich wahrscheinlich weiter zurückbilden werde. Der jetzige Unfallfolgezustand bestehe allein auf nervenärztlichem Fachgebiet. Zur Frage der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit werde W X Stellung nehmen.

Nachdem die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 28.10.1996 die Gewährung von Entschädigungsleistungen abgelehnt hatte, weil die Klägerin bei ihrer Tätigkeit nicht versichert gewesen sei, erkannte sie nach dem Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 25.09.1997 das Ereignis vom 02.06.1996 als Arbeitsunfall im Sinne von § 548 RVO an.

W X berichtete unter dem 23.10.1997 über die weitere Behandlung der Klägerin und gab an, sie habe sich u. a. im Februar 1997 wegen Alkoholproblemen bei ihm vorgestellt. Zuletzt sei sie deswegen am 17.10.1997 von ihm behandelt worden. Seines Erachtens seien die Konsultationen am 13.02.1997 unabhängig vom Unfallgeschehen auf Grund psychischer Probleme und einer Depression und Alkoholproblematik erfolgt. Die Klägerin, die am 07.10.1996 ihre berufliche Tätigkeit als Krankenschwester wieder aufgenommen hatte, wurde auf Veranlassung der Beklagten von W W X1, Chefarzt der Neurologischen Abteilung der Klinik am S in Bad P, untersucht und begutachtet. Dieser kam unter Einbeziehung eines neuropsychologischen Zusatzgutachtens der Dipl. Psychologin L1 vom 23.10.1998 sowie eines hno-ärztlichen Zusatzgutachtens von W L in Bad P vom 19.11.1998 im Gutachten vom 08.10.1998 und ergänzenden Stellungnahmen vom 26.11. und 29.12.1998 zusammenfassend zu dem Ergebnis, es bestehe lediglich eine leichtgradige posttraumatische Einschränkung der Hirnleistungsfunktion, die mit einer MdE von 10 v. H. zu bewerten sei. HNO-ärztlicherseits liege eine messbare unfallbedingte MdE nicht vor. Die Klägerin sei beruflich voll reintegriert. Gestützt auf diese Gutachten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.04.1999 die Gewährung von Verletztenrente ab. Sie begründete dies damit, dass außer einer leichtgradigen Einschränkung der Hirnleistungsfunktion mit Stimmungsschwankungen, Konzentrationsproblemen und Antriebsarmut Folgen des Schädelhirntraumas, der Schädelbasisfraktur links und der Hirnkontusion frontal rechts nicht verblieben seien und die festgestellte geringgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits sowie der subjektiv empfundene...

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