Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Betriebsprüfungsbescheid des Rentenversicherungsträgers

 

Orientierungssatz

1. Rückständige Beitragsansprüche werden von der Einzugsstelle, die beim Krankenversicherungsträger angesiedelt ist, als Anspruchsinhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 28h Abs. 1 S. 3 SGB 4 eingezogen. Die Vollstreckung richtet sich nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB 10. Zuständig ist das Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde.

2. Das Gleiche gilt, wenn die rückständigen Beitragsansprüche vom prüfenden Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB 4 festgestellt worden sind. Will der Beitragsschuldner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Betriebsprüfungsbescheid vorgehen, so ist zuständiger Antragsgegner nicht der Rentenversicherungsträger, sondern die Einzugsstelle.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.7.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.801,39 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine ablehnende Überprüfungsentscheidung der Antragsgegnerin bezüglich eines Betriebsprüfungsbescheides.

Mit Bescheid vom 30.6.2009 setzte die Antragsgegnerin als prüfender Rentenversicherungsträger gegen die Antragstellerin eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 83.464,63 Euro inklusive Säumniszuschläge von 24.259,00 Euro fest. Nach Rücknahme des Widerspruchs der Antragstellerin wurde der Bescheid bestandskräftig. Mit Schreiben vom 2.8.2010 beantragte die Antragstellerin die Überprüfung des Bescheides vom 30.6.2009. Die Antragsgegnerin nahm diesen Bescheid daraufhin hinsichtlich der Säumniszuschläge zurück und reduzierte die Nachforderung auf 59.205,55 Euro (Bescheid v. 2.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 12.6.2014).

Die Antragstellerin hat am 10.7.2014 Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben (Az.: S 25 R 977/14) und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Der Prüfbescheid sei insgesamt rechtswidrig. Die gegen ihren Geschäftsführer und ihre Gesellschafterin eingeleiteten Strafverfahren seien zwischenzeitlich zum einen durch das Amtsgericht (AG) L (00 Ds 00/00 117 Js 00/00 Geschäftsführer) und zum anderen durch die Staatsanwaltschaft (StA) L (xxx Gesellschafterin) eingestellt worden. Die Vollziehung bedeute die Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz.

Die Antragstellerin hat schriftsätzlich beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.10.2013 gegen den Bescheid vom 2.10.2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hat sich auf ihre Bescheide berufen.

Mit Beschluss vom 30.7.2014 hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Gegen den ihr am 1.8.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 4.8.2014 Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin habe bereits deshalb rechtswidrig gehandelt, da ihr mangels vollumfänglicher Akteneinsicht kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Mit Versicherung an Eides statt vom 20.8.2014 hat der Geschäftsführer der Antragstellerin zudem mitgeteilt, dass er im Fall der Vollstreckung nicht in der Lage sei, im August 2014 die Gehälter zu bedienen.

Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,

den Beschluss des Sozialgerichtes Köln vom 30.7.2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 2.10.2013 und der Klage gegen den Bescheid vom 2.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.6.2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat die Akten des AG L (00 Ds 00/00 117 Js 00/00) und der StA L (xxx) beigezogen und die Beigeladene am Verfahren beteiligt (Beschluss vom 16.9.2014).

Die Antragstellerin wehrt sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes auch gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die die Beigeladene in ihrer Eigenschaft als Einzugsstelle gegen sie eingeleitet hat (S 12 KR 743/14 ER SG Köln, L 16 KR 438/15 B ER LSG NRW).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe gegen den Bescheid vom 2.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.6.2014 begehrt, ist der Antrag nicht statthaft. Eine solche, auf § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützte Anordnung kommt nur in Betracht, wenn in der Hauptsache Anfechtungswiderspruch und -klage die alleinigen Rechtsbehelfe sind (Senat, Beschluss v. 4.8.2008, L 8 B 1/08 LW ER, juris; Keller in: Meyer- ...

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