Entscheidungsstichwort (Thema)

Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung durch einstweiligen Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

1. Zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes erforderlich.

2. Ist nicht gesichert, dass der hilfebedürftige Antragsteller allein lebt, sondern möglicherweise in Bedarfsgemeinschaft mit einer Person, die über hinreichendes Einkommen und Vermögen verfügt, so ist der erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

3. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ist, soweit es um Kosten der Unterkunft geht, notwendig, dass Wohnungslosigkeit unmittelbar bevorsteht. Das ist frühestens dann der Fall, wenn der Vermieter Räumungsklage erhoben hat.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.07.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Der Antragsteller bezog bis April 2011 gemeinsam mit Frau X und deren Kindern als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II von dem Antragsgegner. Im April 2011 teilte er mit, dass er sich von Frau X getrennt habe und eine eigene Wohnung in demselben Haus in D gefunden habe. Der Antragsteller schloss am 12.04.2011 den Mietvertrag über eine 2 Zimmer Wohnung ab. Mietbeginn war der 15.04.2011. Der Antragsteller erhielt daraufhin Leistungen nach dem SGB II als Alleinstehender zzgl. der Kosten der Unterkunft. Nachdem der Antragsteller im Februar 2012 auf mehrfache Nachfrage des Antraggegners mitteilte, dass für seine Wohnung weder Heiz- noch Stromkosten anfielen, da sein Stromzähler wegen Stromschulden ausgebaut worden sei und er sich die meiste Zeit bei seiner Freundin aufhalte und der Antragsteller auch in der Folgezeit keine Heizkosten beim Antragsgegner geltend machte, führte dieser durch seinen zentralen Ermittlungsdienst am 22.11.2012 einen Hausbesuch beim Antragsteller durch. Mitarbeiter des Zentralen Ermittlungsdienstes gaben an, dass die Wohnung eher als behelfsmäßige Schlafstatt denn als Lebensmittelpunkt erscheine.

Der Antragsgegner hob daraufhin mit Bescheid vom 28.11.2012 die bereits bis April 2013 erfolgte Leistungsgewährung auf. Im Rahmen eines hiergegen anhängig gemachten einstweiligen Rechtschutzverfahren erließ der Antragsgegner einen Abhilfebescheid, mit dem der Aufhebungsbescheid vom 28.11.2012 zurückgenommen wurde.

Am 17.04.2013 beantragte der Antragsteller die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Im Rahmen der Anspruchsprüfung führte der Zentrale Ermittlungsdienst des Antragsgegners nach 5 Fehlversuchen am 03.05.2013 erneut einen Hausbesuch beim Antragsteller durch. Dabei wurde festgestellt, dass es immer noch keinen Strom und kein Gas in der Wohnung des Antragstellers gebe. Lediglich eine elektrische Heizung im Wohnzimmer sei vorhanden. Die gesamte Küche sei mit Kisten vollgestellt. Die Hängeschränke ständen auf der Arbeitsfläche und seien bisher nicht angebracht worden. Das Schlafzimmer habe der Antragsteller abgeschlossen und könne hierzu den Schlüssel nicht finden. Das Bett des Antragstellers lagere unaufgebaut im Flur. Persönliche Unterlagen sowie Lebensmittel seien in der Wohnung nicht vorhanden gewesen. Die Dusche sei nicht nutzbar, da der Raum als Lager genutzt werde. Der Antragsteller habe hierzu angegeben, auswärts zu duschen.

Mit Bescheid vom 06.05.2013 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ab. Bei den Hausbesuchen sei festgestellt worden, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der von ihm angemieteten Wohnung in D habe. Es könne daher weder der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners festgestellt werden noch sei klar, ob der Antragsteller wirklich hilfebedürftig sei. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 21.05.2013 Widerspruch ein.

Am 23.05.2013 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht Gelsenkirchen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er begehrte weiterhin die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er sei zu jedem Meldetermin bei dem Antragsgegner erschienen. Es erschließe sich demnach nicht, warum er nicht hilfebedürftig sein solle. Auch sei seine Wohnung deswegen spärlich möbliert, weil der Antragsgegner nach der Trennung von seiner damaligen Partnerin seinen Antrag auf eine Erstausstattung der Wohnung abgelehnt hätte. Da insofern nicht genügend Unterbringungsmöglichkeiten in Schränken bestünden, hätte er auch seine persönlichen Gegenstände nic...

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