Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des Hilfebedürftigen auf darlehensweise Übernahme von Energieschulden durch den Grundsicherungsträger
Orientierungssatz
1. Die Übernahme von Stromschulden durch Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 8 SGB 2 setzt voraus, dass der Antragsteller alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat. Aus § 2 Abs. 1 SGB 2 ergibt sich, dass alle Möglichkeiten einzusetzen sind, bevor öffentliche Leistungen zur Schuldentilgung in Anspruch genommen werden dürfen.
2. Hierzu zählt u. a. ein Anbieterwechsel. Es gibt Stromanbieter, die auch ohne Vorkasse und Bonitätsprüfung Neukunden aufnehmen. Im Übrigen kommt eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB 2 auch bei Ausschöpfung der Selbsthilfemöglichkeiten nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller prognostisch in der Lage sein wird, die geforderten Abschlagszahlen weiter zu erbringen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.11.2015, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller ein Stromdarlehen zur Wiederherstellung der Energieversorgung zu gewähren, zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (Anordnungsgrund). Eilbedürftigkeit besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, Rn. 23 bei juris). Der gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) von den Gerichten zu gewährende effektive Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (BVerfG, Beschl. vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91, Rn. 28 bei juris).
Der geltend gemachte (Anordnungs-)Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG, Beschl. vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01, Rn. 5 bei juris).
Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschl. vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, Rn. 24 f. bei juris). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, Rn. 26 bei juris); vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn 29a).
Es ist bereits fraglich, ob ein Anordnungsgrund vorliegt. Der Antragsteller wirkt nur sehr eingeschränkt bei der Aufklärung des Sachverhalts mit und entzieht sich wiederkehrend Bemühungen seiner Prozessbevollmächtigten, vom Senat gestellte Fragen zu beantworten, wiederkehrend. So ist beispielsweise nicht einmal zu klären gewesen, ob neben dem Antragsteller auch minderjährige Kinder von der Stromsperre betroffen sind. Wenn aber eine besondere Eilbedürftigkeit geltend gemacht wird - im Hinblick auf die seit dem 23.10.2015 unterbrochene Stromzufuhr ist dies anzunehmen -, so ist zu erwarten, dass der betroffene Antragsteller, der Ansprüche geltend macht, in dem gebotenen Umfang an der Aufklärung des Sac...