Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.11.2005 geändert.
Der Streitwert für das Verfahren S 16 KA 15/04 wird auf 531.562,50 Euro festgesetzt. Dieses Verfahren ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
Der Kläger (Facharzt für Neurochirurgie) hat neben der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit als Konsiliararzt am F-Hospital in I begehrt. Konsiliarärztliche Leistungen sollten sein: a) die Untersuchung des Patienten; b) die nach einer vorausgegangenen Untersuchung des Patienten erfolgende Beratung mit dem Krankenhausarzt zur Stellung der Diagnose oder zur Festlegung des Behandlungsplanes (Konsilium); c) die Mitbehandlung des Patienten; d) die Untersuchung und Befundung von Körpermaterial des Patienten. Ferner sollte die konsiliarärztliche Tätigkeit vom Kläger persönlich durchgeführte Wirbelsäulenoperationen solcher Patienten umfassen, die von ihm selbst eingewiesen werden. Für das Jahr 2004 war vorgesehen, die Operationen auf 150 zu begrenzen. Hiergegen hat die Beigeladene zu 1) Einwände erhoben und darauf hingewiesen, dass die Vorstellungen des Klägers auf eine belegärztliche Tätigkeit hinauslaufen würden. Eine solche sei wegen § 36 Abs. 2 Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen (KHG NRW) nur in zugelassenen Belegabteilungen zulässig. Der Kläger sei nicht als Belegarzt anerkannt. Der Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Münster hat den Kläger mit Beschluss vom 22.01.2004 als Facharzt für Neurochirurgie für den Arztsitz Gelsenkirchen zur Vertragsarztpraxis zugelassen. Den Antrag auf Nebentätigkeit als Konsiliararzt am F-Hospital in I hat der Zulassungsausschuss abgelehnt, weil schon die abstrakte Möglichkeit einer Interessen- oder Pflichtenkollision durch eine Nebentätigkeit eine Zulassung ausschließe. Das KHG NRW sei geltendes Recht. Ein Verwaltungsakt, der in einer Nebenbestimmung gegen Landesrecht verstoße, sei rechtswidrig. Mit Beschluss vom 03.08.2004 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Zulassungsgremien seien auch zur Genehmigung von Nebentätigkeiten zuständig. Ausweislich des zwischen dem Kläger und dem F-Hospital I geschlossenen Konsiliarvertrags gingen die von ihm zu erbringenden Leistungen über eine konsiliarische Tätigkeit hinaus. Der Sache nach wolle er eine belegärztliche Tätigkeit ausüben. Die hiergegen gerichtet Klage hat das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen mit Urteil vom 29.09.2005 abgewiesen. Der Kläger sei für die von ihm beabsichtigte Tätigkeit als Konsiliararzt ungeeignet. Es liege eine unvereinbare Interessen- und Pflichtenkollision vor, wenn der Kläger einerseits zur vertragärztlichen Versorgung zugelassen sei und andererseits wie ein Belegarzt tätig werden wolle, ohne dies zu sein. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Mit Beschluss vom 07.11.2005 hat das SG den Streitwert auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Die dem Kläger erteilte Zulassung sei unstreitig. Es gehe lediglich darum, ob eine von ihm begehrte Nebentätigkeit genehmigt werden müsse. Da keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorlägen, welche Einkünfte der Kläger aus dieser Tätigkeit hätte erzielen können, sei der Regelstreitwert von 5.000,00 Euro zugrunde zu legen. Bezogen auf einen Fünf-Jahreszeitraum führe diese zu einem Streitwert von 25.000,00 Euro.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er trägt vor, die Streitwertbeschwerde verfolge den Zweck, seine Rechtsschutzversicherung zu höheren Zahlung zu veranlassen. Nur so könne verhindert werden, dass zu seinen Lasten ein “Selbstbehalt” entstehe, der sich aus der Differenz zwischen der nach § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vereinbarten Anwaltsvergütung und den Zahlungen der Rechtsschutzversicherung auf der Basis einen Streitwertes von (nur) 25.000,00 Euro ergebe. Er habe das Urteil des SG akzeptiert. Damit sei sein Niederlassungsprojekt mit gleichzeitiger konsiliarischer Tätigkeit am F-Hospital I gescheitert. Deswegen habe er auch auf seine vertragsärztliche Zulassung verzichtet. Die Zulassung ohne die gleichzeitige Möglichkeit, am F-Hospital I konsiliarisch tätig zu sein, sei wirtschaftlich sinnlos. Demnach sei das der Beseitigung der Nebenbestimmung zu Grunde liegende wirtschaftliche Interesse mit dem Zulassungsinteresse identisch. Da Neurochirurgen im Ergebnis kein geringeres Einkommen als Chirurgen hätten (jährlich 110.100,00 EUR), sei der Streitwert auf 550.500,00 EUR festzusetzen. Selbst wenn die streitige Nebenbestimmung isoliert bewertet werde, müsse der Streitwertbeschluss korrigiert werden. Der streitige Konsiliararztvertrag zwischen dem F-Hospital I und ihm habe vorgesehen, dass im ersten Jahr maximal 150 Operationen konsiliarisch hätten durchgeführt werden dürfen (§ 1 Abs. 5 Konsiliararztvertrag). Vereinbarungsgemäß wären ihm 22,5 % der vom Krankenhausträger für die Operatio...