Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 21.04.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Der 1966 geborene Kläger, der bis zu einem 2006 erlittenen Herzinfarkt als Staplerfahrer arbeitete, stellte nach einer ihm aufgrund Vergleichs im Klageverfahren (Sozialgericht Detmold, S 22 R 1149/15) im Zeitraum von September 2015 bis Oktober 2016 bewilligten Erwerbsminderungsrente im August 2017 erneut einen entsprechenden Antrag.

Die Beklagte bewilligte ihm zunächst eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der C.-Klinik. Dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 04.02.2018 ist zu entnehmen, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung im Umfang von mehr als sechs Stunden täglich verrichten könne.

Mit Bescheid vom 05.06.2018 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da es an den medizinischen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung fehle.

Auf den Widerspruch des Klägers vom 14.06.2018, den dieser damit begründete, wegen der bestehenden Schmerzen im Rücken, in den Händen und der linken Schulter unter erheblichen Schlafstörungen zu leiden und in seiner Gehstrecke stark eingeschränkt zu sein, holte die Beklagte ein Gutachten der Fachärztin für Psychosomatische Medizin L. vom 09.05.2019 ein. Diese hielt den Kläger für in der Lage, einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mehr als sechs Stunden täglich mit im Gutachten genannten qualitativen Einschränkungen nachzugehen. Eine nochmalige Absolvierung einer teilstationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation werde empfohlen. Der anschließend beauftragte Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie Dr. R. sah sich in seinem Gutachten vom 09.07.2019 nicht in der Lage, die Leistungsfähigkeit des Klägers ausreichend sicher zu beurteilen. Im Vordergrund stünden die orthopädischen Beschwerden. Er empfehle ebenfalls die Absolvierung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger darauf eine ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Klinik N., die vom 28.01.2020 bis 02.03.2020 durchgeführt wurde. Die behandelnden Ärzte stellten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine Agoraphobie ohne Angabe einer Panikstörung, eine nicht näher bezeichnete kardiale Arrhythmie, eine benigne essentielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise sowie eine Adipositas Grad III fest und gelangten nach Abschluss der Maßnahme zur Einschätzung, dass der Kläger arbeitsfähig sei und leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mehr als sechs Stunden täglich verrichten könne (Entlassungsbericht vom 02.03.2020).

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2020 zurück.

Am 04.12.2020 hat der Kläger hiergegen beim Sozialgericht Detmold (SG) Klage erhoben und die Auffassung vertreten, er sei nicht in der Lage, mehr als drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Zur Begründung hat er eine (entsprechende) Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie P. vom 16.02.2021 sowie eine solche des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie E. vom 20.01.2021 beigefügt, der davon ausging, dass das Rehaverfahren nicht zu einer wesentlichen Linderung geführt habe.

Das SG hat im Rahmen der Beweisaufnahme Befundberichte der Ärzte P. und E. vom 11.05.2011 und 10.06.2021, des Facharztes für Innere Medizin und Allgemeinmedizin F. vom 06.05.2021 und der Fachärztin für Innere Medizin V. vom 03.08.2021 eingeholt. Anschließend ist ein Gutachten beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie O. und ein Zusatzgutachten beim Facharzt für Orthopädie Dr. W. in Auftrag gegeben worden. Die Sachverständigen haben in ihren Gutachten vom 15.12.2021 bzw. 08.01.2022 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine ängstlich depressive Entwicklung mit Panikattacken, eine Traumafolgestörung, Funktionsstörungen der Wirbelsäule, beider Schultergelenke, des rechten Ellenbogengelenks, der Hände sowie des linken Kniegelenks, eine koronare Herzkrankheit, ein Vorhofflimmern, eine Adipositas per magna und einen arteriellen Hypertonus festgestellt. Die verschiedenen Gesundheitsstörungen wirkten sich wechselseitig ungünstig aus, was bei der Feststellung des Leistungsvermögens beachtet werden müsse. Berücksichtigte man konkret genannte qualitative Leistungseinschränkungen, könne der Kläger noch leichte körperliche Arbeiten regelmäßig an fünf Tagen pro Woche mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich, die Wegefähigkeit nicht deutlich eingeschränkt. Die rentenrechtlich relevanten Wegstrecken von viermal tägli...

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