Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachbesetzung einer vertragsärztlichen Praxis. Gemeinschaftspraxis
Orientierungssatz
1. Nach § 103 Abs. 4, 5 und 6 SGB 5 hat der Zulassungsausschuss unter mehreren Bewerbern, die eine ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Dabei sind die berufliche Eignung, das Approbationsalter, die Dauer der ärztlichen Tätigkeit und die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen; bei gemeinschaftlicher Praxisausübung zusätzlich die Interessen der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte.
2. Die Dauer der Eintragung in die Warteliste ist im Nachbesetzungsverfahren nur ergänzend zu berücksichtigen; diese hat im Vergleich zu den in § 103 Abs. 4 S. 4 SGB 5 gelisteten Eignungskriterien eine geringere Bedeutung. Hierarchisch vorrangig sind die Kriterien des § 103 Abs. 4 S. 5 und des § 105 Abs. 5 S. 3 SGB 5.
3. § 103 Abs. 6 S. 2 SGB 5 verlangt, dass bei einer Gemeinschaftspraxis die Interessen der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen sind. Dabei ist von Bedeutung, ob damit zu rechnen ist, dass die Kooperation Bestand haben wird. Die Nachfolge wird einem Bewerber dann versperrt, wenn ein besser qualifizierter Bewerber den Praxisabgebern nicht zumutbar ist (BSG Urteil vom 5. 11. 2003, B 6 KA 11/03 R).
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 9) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.07.2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Antragsteller mittels sofortiger Vollziehung vorläufig zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen ist.
Der am 00.00.1973 geborene Antragsteller ist Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie. Er ist seit dem 01.10.2003 approbiert. Die Befugnis, die Facharztbezeichnung zu führen, wurde ihm am 10.06.2010 erteilt.
Der Beigeladene zu 8), Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie, betreibt mit seiner Ehefrau, der Beigeladenen zu 10), Ärztin für Allgemeinmedizin, eine Vertragsarztpraxis in E, H-Straße 00. Zunächst am 10.01.2017 erklärte er seinen Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung. Den Antrag auf Durchführung des Auswahlverfahrens nahm er zurück (Sitzung des Zulassungsausschusses vom 28.06.2017) und verzichtete neuerlich zum 30.09.2017 auf seine Zulassung. Die zu 7) beigeladene Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein schrieb die Praxis antragsgemäß in ihrer amtlichen Bekanntmachung aus. Um die Nachfolgezulassung bewarben sich der Antragsteller mit Antrag vom 17.07.2017 und die Beigeladene zu 9) mit Antrag vom 05.08.2017. Die am 00.00.1967 geborene Beigeladene zu 9) ist seit dem 02.07.1996 approbiert. Sie ist am Standort B-straße 00, E, privatärztlich tätig und hat die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung für den Vertragsarztsitz H-Straße 00, E, beantragt. Am 27.05.2004 berechtigte die Ärztekammer Nordrhein sie, die Gebietsbezeichnung Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie zu führen. Im Juni 2005 anerkannte die Ärztekammer ferner die Zusatzbezeichnung Naturheilverfahren. Im Zulassungsverfahren haben sich der Beigeladene zu 8) und die Beigeladene zu 10) für den Antragsteller als Nachfolger ausgesprochen. Der Zulassungsausschuss für Ärzte E entschied mit Beschluss vom 27.09.2017:
1. Die Zulassung des Herrn Dr. med. A, Facharzt für Innere Medizin - Schwerpunkt Gastroenterologie - H-Straße 00, E-Stadtmitte, endet durch Verzicht zum 30.09.2017. Der Verzicht wird wirksam unter dem Vorbehalt, dass ein Nachfolger/eine Nachfolgerin bestandskräftig zugelassen wird.
2. Herr Prof. Dr. med. M, geb. am 00.00.1973, wird mit Wirkung zum 01.10.2017 als Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie für den Vertragsarztsitz H-Straße 00, E-Stadtmitte, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
3. Der Antrag der Frau Dr. med. C, geb. 00.00.1967, auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Fachärztin für Innere Medizin - Schwerpunkt Gastroenterologie - für den Vertragsarztsitz H-Straße 00, E-Stadtmitte, wird abgelehnt.
Der Antragsteller sei nach Maßgabe der in § 103 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) genannten Kriterien und weil die Beigeladene zu 10) die seit 24 Jahren bestehende Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit dem Antragsteller weiterführen möchte und eine Einigung mit der Beigeladenen zu 9) nicht zustande gekommen sei, der geeignete Nachfolger für den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz.
Im hiergegen gerichteten Widerspruch hat die Beigeladene zu 9) geltend gemacht: Der Zulassungsausschuss habe nicht festgestellt, ob die Beigeladene zu 10) die BAG tatsächlich fortführen möchte. Das Nachbesetzungsverfahren sei bereits der zweite Versuch, die Praxis an den nun ausgewählten Bewerber abzugeben. Nachdem der Zulassungsausschuss den Beigeladenen zu 8) im ersten Nachbesetzungsverfahrens in der Sitzung am 28.06.2017 darauf h...