Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichstellung. gekündigtes Arbeitsverhältnis. konkretes Arbeitsplatzangebot
Orientierungssatz
1. Eine Gleichstellung iS des § 2 Abs 1 S 1 SchwbG kann nicht mehr erfolgen, wenn der Arbeitsplatz nicht mehr existiert.
2. Ob der Antragsteller zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes der Gleichstellung iS des § 2 SchwbG bedarf, kann ohne Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes nicht geprüft werden, da nur an Hand eines derartigen Angebotes festgestellt werden könnte, ob der Antragsteller tatsächlich wegen der bei ihm festgestellten Behinderungen im Wettbewerb mit anderen nicht behinderten Mitbewerbern benachteiligt ist.
Nachgehend
Tatbestand
Umstritten ist, ob der Kläger gemäß § 2 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) einem Schwerbehinderten gleichzustellen ist.
Der 1950 geborene Kläger beantragte am 13.12.1993 bei der Beklagten die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten. Er war seit dem 19.03.1990 bei der Beigeladenen als Lkw.-Fahrer im Tiefbau beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist vom Arbeitgeber am 12.11.1993 zum 15.12.1993 fristgemäß gekündigt worden.
Mit Bescheid vom 08.12.1993 hat das Versorgungsamt S bei dem Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt. Dieser Beurteilung liegen folgende Behinderungen zugrunde:
1. Degeneratives Wirbelsäulenleiden, Lendenwirbelkörper 1 Fraktur,
Bandscheibenschaden,
2. Speiseröhrenentzündung, Zwerchfellgleitbruch,
3. Zeigefinger-Grundgelenksverschleiß rechts.
Im anschließenden Klageverfahren (S 20 Vs 141/94 SG Dortmund) schlossen die damaligen Beteiligten am 18.12.1995 einen Vergleich, in dem unter Beibehaltung eines GdB von 30 als weitere Behinderung eine "neurogene Blasenschließmuskelstörung" sowie ein "Reizhusten" festgestellt wurden.
Die Beigeladene teilte der Beklagten mit, die Behinderung des Klägers sei ihr unbekannt. Sein Arbeitsplatz sei weggefallen.
Mit Bescheid vom 25.01.1994 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Kündigung lägen nicht vor. Da die Kündigung bereits am 12.11.1993 erfolgt sei, der Antrag auf Gleichstellung jedoch erst am 13.12.1993 gestellt sei, könne durch die Gleichstellung das bisherige Arbeitsverhältnis nicht gesichert werden.
Hiergegen erhob der Kläger am 25.02.1994 Widerspruch. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor: Sein Arbeitsplatz sei für ihn schwebend seit dem 15.12.1993 als beendet anzusehen. Hinsichtlich der Erhaltung des Arbeitsplatzes sei die Entscheidung wohl nicht zu beanstanden. Wichtiger erscheine ihm aber die Gleichstellung in bezug auf die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes.
Dazu trug die Beigeladene ergänzend vor, die betriebliche Kostensituation habe es erforderlich gemacht, ihre beiden Lkw zu verkaufen. Die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen erfolgt. Zuvor hatte die Hauptfürsorgestelle auf Antrag der Beigeladenen die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung erteilt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.1994 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung trug sie ergänzend vor: Ob der Kläger zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes der Gleichstellung bedürfe, könne lediglich an Hand eines konkreten Arbeitsplatzangebotes geprüft werden. Nur dann sei feststellbar, ob der Kläger tatsächlich wegen der anerkannten Behinderungen bei der Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes im Wettbewerb mit nicht behinderten Mitbewerbern benachteiligt sei. Ein derart konkretes Arbeitsplatzangebot liege aber nicht vor.
Gegen den ihm am 10.11.1994 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 30.11.1994 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen: Nach seiner Auffassung erfordere die Gleichstellung kein konkretes Arbeitsplatzangebot. Es reiche aus, daß er in seiner Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt gegenüber nicht Behinderten stark benachteiligt sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.01.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.1994 zu verurteilen, ihn einem Schwerbehinderten gleichzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat darauf verwiesen, daß mit Beschluß des Amtsgerichts A vom 16.01.1996 (10 M 3/96) über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet worden sei. Der Arbeitsplatz des Klägers könne nicht mehr besetzt werden, weil er schon damals weg rationalisiert worden sei. Seit der Konkurseröffnung gebe es überhaupt keine Arbeitsplätze mehr bei ihr.
Das Sozialgericht hat von der Innungskrankenkasse Südwestfalen über die Arbeitsunfähigkeiten des Klägers nebst Diagnosen für die Zeit ab 1992 Bescheinigungen vom 13.11.1995 und 20.11.1996 eingeholt, auf die Bezug genommen wird.
Durch Urteil vom 04.08.1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im wesentlichen ausgeführt: Die ang...