rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Richterbesetzung. Anordnung der sofortigen Vollziehung. Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung. Interessenabwägung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wenn das Sozialgericht einen Beschluss auf Grund mündlicher Verhandlung mit ehrenamtlichen Richtern erlässt (§ 12 Abs. 1 S. 1 SGG), muss es den Nichtabhilfebeschluss auch in dieser Besetzung, allerdings nicht notwendig mit denselben ehrenamtlichen Richtern, treffen.
2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung, durch die die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs suspendiert wird, kann durch das Gericht in entsprechender Anwendung des § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG aufgehoben und damit die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden.
3. Das Gericht entscheidet im Rahmen des § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG nach Ermessen auf Grund einer Interessenabwägung. Hiernach ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn das Interesse des belasteten Adressaten überwiegt.
Normenkette
SGG § 12 Abs. 1 S. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 09.07.2004; Aktenzeichen S 19 KA 8/04) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.07.2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen zu 7) für das Beschwerdeverfahren.
Gründe
I.
Im Hauptsacheverfahren L 10 KA 32/04 ist streitig, ob der Beklagte den Beigeladenen zu 7) zu Recht zur kurativen Coloskopie ermächtigt hat.
Der Beigeladene zu 7) ist Chefarzt der Inneren Abteilung am St. C-Hospital E-O. Er ist seit dem 01.10.1992 im wechselnden Umfang zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt.
Der Zulassungsausschuß ermächtigte den Beigeladenen zu 7) mit Beschluss vom 26.05.2003 u.a. wie folgt:
1. Polypektomie, kurative Koloskopie, Laserkoagulation und Varizenligatur in Verbindung mit endoskopischen Leistungen.
2 ...
3 ...
4 ...
Die Ermächtigung wurde auf den 31.12.2004 befristet.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch hat die Klägerin geltend gemacht, eine Erweiterung der Ermächtigung um die kurative Coloskopie sei nicht erforderlich. Derartige Untersuchungen würden durch die in E niedergelassenen Internisten Dr. G und Dr. C sichergestellt. Diese Ärzte verfügten sogar über einschlägige freie Kapazitäten. Der ebenfalls in E niedergelassene Internist X I könne eigenen Angaben zu Folge bis zu 130 kurative Coloskopien pro Quartal erbringen.
Durch Beschluss vom 17.12.2003 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und ordnete die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung an. Zur Begründung führte er aus: Der Umstand, dass Dr. G erklärt habe, er wolle seine coloskopierende Tätigkeit nicht mehr aus Budgetierungsgründen begrenzen, bedeute keineswegs, dass dieser Arzt zukünftig in erhöhtem Maße für kurative Coloskopien zur Verfügung stehe. Nach den Frequenztabellen entfielen 63 bis 65 % der in der dortige Praxis durchgeführten Coloskopien auf Vorsorge-Untersuchungen. Diese würden im Gegensatz zu kurativen Coloskopien besser vergütet und seien nicht budgetiert. Von daher habe sich die Versorgungslage eher verschlechtert. Dr. C könne sein Volumen an Coloskopieleistungen nicht mehr im nennenswerten Umfang steigern.
Die Anordnung des sofortigen Vollzugs begründete der Beklagte damit, dies sei im öffentlichen Interesse geboten, weil notwendige Coloskopien - wenn etwa ein Verdacht auf eine ernsthafte Erkrankung bestehe - auch kurzfristig durchgeführt werden müssten.
Diese Entscheidung hat die Klägerin in der Hauptsache angegriffen. Die Klage hat das SG Duisburg durch Urteil vom 09.07.2004 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zum Az. L 10 KA 32/04 beim erkennenden Senat anhängig. Der Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Sofortvollzugs datiert vom 14.04.2004. Hierzu hat sie geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Ermächtigung des Beigeladenen zu 7) lägen nicht vor. Der quantitative Bedarf werde durch die in E zugelassenen Vertragsärzte abgedeckt. Der angeordnete Sofortvollzug sei deswegen aufzuheben.
Das SG Duisburg hat den Antrag abgelehnt und hierzu ausgeführt:
Im Rahmen der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit erweise sich der angefochtene Beschluss des Beklagten ebenso wie der unter Ziffer 1. durch den Zulassungsausschuss vom 26.05.2003 zugesprochene Ermächtigungsinhalt schon bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Beklagte habe seinen Beurteilungsspielraum nicht dadurch überschritten, dass er die auf dem Gebiet ambulant durchführbarer kurativer Coloskopien in E bestehende Versorgungslage dahingehend beurteilt habe, dass sich die Versorgung der gesetzlich krankenversicherten Bevölkerung in E mit ambulant durchführbaren Coloskopien (EBM-Nummern 760 bzw. 764) gegenüber der vor dem 01.07.2003 bestehenden Situation eher verschlechtert habe. Der Beschluss vom 17.12.2003 hebe zutreffend hervor, dass Dr. C sein Volumen an coloskopischen Leistungen entgegen dem Vorbringen der Klägerin in nennenswertem Umfang nicht mehr steigern könne. Der Kammer sei aus...