Leitsatz (amtlich)

1. Die Entscheidung, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war, ist jedenfalls dann im sozialgerichtlichen Urteil (§ 193 SGG) und nicht im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 197 SGG) zu treffen, wenn der Sozialversicherungsträger die Notwendigkeit in dem mit der Klage insoweit angefochtenen Abhilfebescheid (§ 85 Abs 1 SGG) verneint hatte (§ 63 Abs 3 S 2 SGB 10).

2. Der Gegenstandswert (§ 8, § 116 Abs 2 BRAGebO) der nur geringen anwaltlichen Aufwand erfordernden Untätigkeitsklage ist nur mit einem Bruchteil der Beschwer in der Hauptsache anzusetzen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659635

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