Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Befristung der Sozialhilfeleistung. Anpassung des Bewilligungszeitraumes an Kalenderjahr. Zulässigkeit
Orientierungssatz
1. Eine grundsätzliche Befristung der Sozialhilfeleistung steht im Einklang mit § 44 Abs 1 S 1 SGB 12.
2. Erfolgt - ggf aus verwaltungspraktischen Erwägungen - eine Anpassung des (Regel-) Bewilligungszeitraumes, der in der Regel 12 Monate beträgt, an das Kalenderjahr, so ist dies mangels zwingender Vorgaben in § 44 Abs 1 S 1 SGB 12 über die Dauer des Bewilligungszeitraumes zulässig, wenn eine willkürliche Regelungsabsicht nicht erkennbar wird.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellers vom 14.11.2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 16.11.2007), ist unbegründet.
Ausweislich des Inhalts der Antragsschrift vom 10.07.2007 begehren die Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den an den Antragsteller zu 1) und seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 2) gerichteten Aufhebungsbescheides gemäß § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) vom 20.07.2007 betreffend den Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 19.12.2006, mit dem - beiden Antragstellern - Leistungen ab Januar 2007 gewährt worden waren. Zugleich wenden sie sich wegen der darin ausgesprochenen Befristung für den Zeitraum Juli 2007 bis Dezember 2007 gegen den zeitgleich an den Antragsteller und seine Ehefrau ergangenen Leistungsbescheid vom 20.07.2007 über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII). Der Senat hat die Antragstellerin zu 2), an die die maßgeblichen Bescheide ebenso wie an den Antragsteller zu 1) adressiert waren, ins Rubrum aufgenommen und eine Bevollmächtigung des Antragstellers zu 1) gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG unterstellt.
Der Antragsteller zu 1) macht geltend, der unbefristete Bescheid vom 19.12.2006 sei gegen einen bis Dezember 2007 befristeten Bescheid ausgetauscht worden. Die durch die Bescheide vom 20.07.2007 berücksichtigte Regelsatzerhöhung sowie die Rentenänderung zum 01.07.2007 (wobei die Rente ohnehin "expropriiert" werde), hätte lediglich eine simple Aktualisierung des Bescheides vom 19.12.2006 gerechtfertigt. Soweit das Sozialgericht das Begehren dahingehend ausgelegt habe, im vorliegenden Antragsverfahren würden wegen unzulässiger Anrechnung der Rente des Antragstellers auf den Bedarf seiner Ehefrau höhere Leistungen erstrebt, vermag der Senat dieser Auslegung angesichts des dargelegten Inhalts der Antragsschrift nicht zu folgen.
Es ist daher von einem Antrag gemäß § 86 b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszugehen. Dieser kann als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid vom 20.07.2007 ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Die Aufhebung des Bescheides vom 19.12.2006 erfolgte ab Juli 2007 zu Recht, da die Änderung der Regelsätze sowie der Rente zum 01.07.2007 eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X darstellen.
Auch die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen nicht vor. Die vom Sozialgericht unter Zugrundelegung eines Antrags gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG wohl zutreffend bejahte Möglichkeit der Anrechnung der (Alters-) Rente des Antragstellers auf den Bedarf seiner Ehefrau ist Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens. Weiterer Darlegungen des Senats bedarf es schon angesichts seiner Auslegung des Antragsbegehrens nicht.
Lediglich ergänzend weist der Senat hinsichtlich der ggf. isoliert angegriffenen Befristung darauf hin, dass die bis Dezember 2007 erfolgte Leistungsbewilligung, sei es unter prozessualer Ägide des § 86b Abs. 1 oder der des 86b Abs. 2 SGG, keinen im hiesigen Eilverfahren durchgreifenden Bedenken begegnet. Eine grundsätzliche Befristung steht in Einklang mit der Regelung des § 44 Abs. 1 SGB XII. Eine Änderung in den Verhältnissen kann insoweit zum Anlass genommen werden, eine dieser gesetzlichen Wertung entsprechende Befristung vorzunehmen. Die Leistung wird nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Wenn, wie mit Bescheid vom 20.07.2007 geschehen, ggf. aus verwaltungspraktischen Erwägungen eine Anpassung des (Regel-) Bewilligungszeitraumes an das Kalenderjahr vorgenommen wird, ist dies zulässig, da § 44 Abs.1 Satz 1 SGB XII keine zwingende Vorgaben für die Dauer des Bewilligungszeitraums enthält (vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 44 Rnr. 1) und eine willkürliche Regelungsabsicht nicht erkennbar wird.
Vorsorglich wird bezüglich der Bescheide vom 20.07.2007 auf die Regelung des § 96 SGG verwiesen, wonach sie Gegenstand des in Bezug auf den Bescheid vom 19.12.2006 anhängigen Gerichtsverfahrens wegen der Anrechung der Rente des Antragstellers zu 1) geworden sein könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 2038841 |
FEVS 2008, 429 |