rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.09.2003; Aktenzeichen S 8 KR 252/02 ER)

 

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerin sowie der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.09.2003 dahin geändert, dass der Streitwert auf 724,76 Euro festgesetzt wird.

 

Gründe

I.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein Unternehmen, das sich auf die Hilfsmittelversorgung im Bereich der enteralen Ernährung und der Versorgung Laryngektomierter (Laryngektomie: Kehlkopfentfernung) und Tracheotomierter (Tracheotomie: Luftröhrenschnitt) spezialisiert hat. Sie verfügt über eine bundesweite Zulassung als Leistungserbringerin von Hilfsmitteln gemäß § 126 Sozialgesetzbuch 5. Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V).

Nachdem die Antragsgegnerin (bzw. das Deutsche Dienstleitungszentrum für das Gesundheitswesen GmbH) eine Vielzahl von Rechnungen (nach Angaben der Antragstellerin mit einem Gesamtvolumen von 800.000 Euro) unbeglichen an die Antragstellerin zurückgesandt hatte, machte diese im Oktober 2002 mehr als 250 Verfahren getrennt nach einzelnen Versicherten und erfolgten Kürzungsmitteilungen (Klagen und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) beim SG Düsseldorf anhängig und kündigte hinsichtlich etwaiger späterer Kürzungen weitere Klageverfahren an.

In sämtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin neben einem sich aus der zurückgesandten Rechnung ergebenden konkreten Leistungsanspruch (hier in Höhe von 1449,53 Euro) im Wege einer so bezeichneten vorbeugenden Unterlassungsklage geltend gemacht,

der Antragsgegnerin zu untersagen, eingereichte Rechnungen im Hinblick auf die durchgeführte Versorgung des/r Versicherten unter Hinweis auf die angeblich bestehende Pflicht, vor der Lieferung Kostenvoranschläge einzureichen, fehlende Vertragspartnerschaft unbeglichen zurückzusenden und der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro aufzuerlegen.

Sämtliche Verfahren haben sich durch einen am 29.10.2002 unter dem Aktenzeichen S 4 KR 272/02 geschlossenen gerichtlichen Vergleich vor dem SG erledigt.

Mit Beschluss vom 22.09.2003 hat das SG im vorliegenden Verfahren den Streitwert auf 2.724, 26 Euro festgesetzt. Hinsichtlich des Unterlassungsantrages hat das SG seiner Entscheidung den Auffangwert von 4.000 Euro des § 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) zugrundegelegt. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das SG den Streitwert mit ½ des Wertes der Hauptsache bemessen.

Gegen den ihnen am 23.09.2003 zugestellten Beschluss haben sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.

Umstritten ist danach die streitwertmäßige Bewertung des Unterlassungsantrages.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, insoweit sei § 17 Abs. 3 GKG anzuwenden, da dauerhafte Rechtsbeziehungen bestünden. Ohne Bedeutung sei, dass die Dauer zukünftiger Verordnungen nicht feststehe. Ein Rückgriff auf den Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG sei nicht zulässig, da hinreichende Anhaltspunkte zur Bestimmung der Bedeutung des Unterlassungsantrages mit den streitigen Forderungen aus bisher nicht beglichenen Rechnungen vorlägen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, allgemein sei zu beachten, dass die Antragstellerin den Unterlassungsanspruch und auch den Zahlungsanspruch z.T. mehrmals pro Versicherten geltend gemacht habe. Es seien auch Forderungen geltend gemacht worden für nicht bei der Antragsgegnerin Versicherte. Der Auffangwert stelle sich regelmäßig auch deshalb als überhöht dar, da Sondennahrung meist nur vorrübergehend und zudem häufig in Stadien schwerster Krankheit verabreicht werde. Etwa in 25 % der strittigen Verfahren seien die Versicherten bereits verstorben, häufig bereits vor Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs.

Schließlich hätte die Antragstellerin die "Gesamt-Problematik der Vertragsbeziehungen" zum Gegenstand eines einzigen Gerichtsverfahrens machen können und müssen. Auch führe die Aufspaltung in Einzelprozesse wegen der Regression der Gebühren mit steigenden Streitwerten zu einem erhöhten Kostenrisiko der Antragsgegnerin. Der für jeden betroffenen Versicherten geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei rechtsmissbräuchlich.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 25 Abs. 3 GKG) der Antragsgegnerin ist begründet, die der Antragstellerin unbegründet.

Von den Beteiligten wird lediglich die Bemessung des Streitwertes für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch argumentativ angegriffen. Auch aus Sicht des Senats ist die Heranziehung des § 13 Abs. 2 GKG für die Bemessung des Streitwertes für den geltend gemachten Zahlungsanspruch durch das SG nicht zu beanstanden. § 13 Abs. 1 und 2 GKG gelten auch für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen nach Maßgabe der §§ 197a Abs. 1, 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Kosten nach dem GKG zu erheben sind.

Der Streitwert entspricht danach dem Betrag des mit der Leistungsklage verfolg...

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