Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. arbeitsvertragliche Teilnahmepflicht. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Betriebssport. Teilnahme an einem internationalen Fußballturnier. Fußballmannschaft: Unternehmensbeschäftigte
Orientierungssatz
Die Teilnahme eines Beschäftigten eines europaweit tätigen Unternehmens an dem jährlich stattfindenden Fußballturnier, an dem die Unternehmensmitarbeiter europaweit teilnehmen, steht mangels sachlichen Zusammenhangs zur betrieblichen Tätigkeit (arbeitsvertragliche Teilnahmepflicht, betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, Betriebssport) nicht gem § 8 Abs 1 S 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.02.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 16.08.2018 als Arbeitsunfall.
Der 1970 geborene Kläger ist bei der Firma N als Kommissionierer beschäftigt. Das Unternehmen ist europaweit tätig. Im Wirtschaftsjahr 2017/2018 hat es über 11.000 Mitarbeiter beschäftigt. Es existierten 247 Niederlassungen in Europa mit deutlichem Schwerpunkt in Deutschland (115 Niederlassungen mit 6.150 Personen). Seit ca. 20 Jahren findet einmal jährlich ein Fußballturnier statt. Die teilnehmenden Mannschaften rekrutieren sich aus N-Mitarbeitern. Der Turniermodus sieht wie folgt aus: die Niederlassung, deren Team das Turnier gewonnen hat, führt immer die nächstjährige Veranstaltung durch. Im Jahre 2018 war das die N HR Services; an diesem Turnier nahm der Kläger teil und verdrehte sich hierbei das rechte Knie.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens füllte die Abteilung N HR Services einen Betriebsveranstaltungsfragebogen aus. In diesem Fragebogen heißt es u.a., dass die Veranstaltung vom 16.06.2018 von Arbeitnehmern anberaumt und geleitet wurde. Es heißt ausdrücklich: Die Veranstaltung wurde nicht von dem Unternehmen oder von dessen Beauftragten anberaumt. Insgesamt hätten nach dem Fragebogen 80 Betriebsangehörige aus ganz Deutschland teilgenommen. Eingeladen wurde zum "21. Internationales N*Fußballturnier 2018". Das Turnier erfolgte ohne weitere Programmpunkte. Vorab fand ein Umtrunk und die Auslosung der Gruppen statt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsfragebogen und die Originaleinladung verwiesen.
Mit Bescheid vom 18.09.2018 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Unfalles vom 16.06.2018 als Arbeitsunfall ab: Die Beklagte entschädige Arbeitsunfälle im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung. Ein Arbeitsunfall sei ein Unfall, den eine versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit erleide. Von einer versicherten Tätigkeit sei auszugehen, wenn die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt in einem inneren Zusammenhang mit der eigentlichen, den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit stehe. Auch Gemeinschaftsveranstaltungen könnten zu den versicherten Tätigkeiten gehören. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung müssten hierzu jedoch alle nachfolgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sein: Die Veranstaltung solle die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft pflegen, alle Betriebsangehörigen, wenn auch ohne Teilnahmepflicht, können an der Veranstaltung teilnehmen. Des Weiteren müsse Veranstalter das Unternehmen selbst sein, oder aber Veranstalter seien zwar Betriebsangehörige, die Veranstaltung werde aber vom Unternehmer als Betriebsveranstaltung gebilligt oder gefördert. Auch müsse der Unternehmer selbst anwesend sein oder sich durch einen Beauftragten vertreten lassen.
Gemäß den Angaben des Arbeitgebers sei die Veranstaltung zwar durch den Geschäftsführer des Vertriebes eröffnet worden, dieser habe an der Veranstaltung auch teilgenommen; eine Förderung des Unternehmens habe jedoch nicht stattgefunden. Die Startgebühr habe durch die Teilnehmer selbst bezahlt werden müssen. Auch die Kosten für die Unterbringung hätten selbst organisiert und bezahlt werden müssen. Die Veranstaltung von ihrer Programmgestaltung her, hätte auch geeignet sein müssen, die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten anzusprechen. Ein Fußballturnier stehe nur dann als Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz, wenn es im Rahmen einer Veranstaltung stattfinde, die alle Betriebsangehörigen, auch nicht Sportinteressierte, einbeziehe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Veranstaltung habe für nicht als Fußballspieler teilnehmenden Personen keine Programmpunkte außerhalb des Fußballturniers vorgesehen. Bereits aus der Überschrift der Einladung ergebe sich, dass hier nur ein Teil der Belegschaft angesprochen werde, nämlich der der fußballbegeisterten Personen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass am Tag davor ein Willkommenstrunk sowie die Auslosung der Gruppen geplant gewesen seien. Das Fußballturnier als Betriebssport zu...