Leitsatz (amtlich)

1. Im Sozialgerichtsprozeß kann die Kostenentscheidung grundsätzlich nur einheitlich ergehen, dh, daß das Gericht nach Beendigung des jeweiligen Rechtszuges in einer einzigen Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten, auch soweit sie durch prozessuale Nebenverfahren entstanden sind, zu befinden hat.

2. Zu den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszuge gehören auch diejenigen eines begleitenden Beschwerdeverfahrens nach § 172 SGG. Eine gesonderte Kostenentscheidung des Landessozialgerichts über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich unzulässig.

3. Mit der nach BRAGebO § 116 Abs 1 zustehenden Rahmengebühr ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts auch im Beschwerdeverfahren abgegolten. Der insoweit erfolgten besonderen Mühewaltung kann jedoch bei Feststellung der Rahmengebührenhöhe nach BRAGebO § 12 Rechnung getragen werden.

4. Das Sozialgericht kann innerhalb seines Ausspruches über die erstinstanzliche Kostentragungspflicht zwischen den zur Hauptsache und den im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten differenzieren.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1646988

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