Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert eines Verfahrens des Vertragsarztes auf Erteilung einer Anstellungsgenehmigung
Orientierungssatz
1. Der Streitwert für ein Verfahren zur Erteilung einer Anstellungsgenehmigung nach § 103 Abs. 4a und b SGB 5 ist nach § 52 Abs. 1 GKG entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers am Ausgang des Verfahrens festzusetzen.
2. Den Streitwert entsprechend der Vorgehensweise in Zulassungssachen von den zu erwartenden zusätzlichen Einnahmen des Vertragsarztes aus einer Tätigkeit des Angestellten im vertragsärztlichen Bereich abhängig zu machen, erweist sich als untauglich, weil dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
3. Deshalb kann auf die Kriterien des § 52 Abs. 2 GKG zurückgegriffen werden. Der Auffangstreitwert von 5000.- €. kann in Anlehnung an den in Zulassungssachen für die Streitwertbestimmung zugrunde zu legenden Zeitraum von drei Jahren festgelegt werden. Das ergibt einen Streitwert von 12 Quartalen zu jeweils 5000.- €., somit 60000.- €.
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.07.2017 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers. Sie wenden sich im eigenen Namen gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf, mit welchem dieses den Streitwert für die Klage auf eine Anstellungsgenehmigung auf 60.000,00 EUR festgesetzt hat.
Der Kläger ist Facharzt für Pathologie und sowohl in L als auch in H jeweils mit dem Anrechnungsfaktor 0,5 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Am 27.03.2013 beantragte er die Genehmigung der Anstellung von Frau K X, Fachärztin für Pathologie, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von jeweils 20 Stunden sowohl in L als auch in H. Der Beklagte bestätigte mit Blick auf die zum 01.01.2013 beschlossene Zulassungssperre den ablehnenden Beschluss des Zulassungsausschusses (Beschluss vom 04.12.2013). Hiergegen richtete sich die Klage vom 16.01.2014. Die Aufnahme der Arztgruppe der Pathologen in die Bedarfsplanung sei rechtswidrig. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30.11.2016 abgewiesen.
Mit Beschluss vom 29.07.2017 hat das SG den Streitwert für das Verfahren auf 60.000,00 EUR festgesetzt. Gegenstand des Verfahrens sei ein nicht bezifferbarer Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Anstellungsgenehmigung gewesen. In Anlehnung an den in Zulassungssachen für die Streitwertbestimmung zu Grunde zu legenden Zeitraum von drei Jahren ergebe sich ein Streitwert von 12 Quartalen x 5.000,00 EUR = 60.000,00 EUR.
Gegen den Streitwertbeschluss richtet sich die am 12.09.2017 eingelegte Beschwerde. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus, vorliegend ergäben sich genügend Anhaltspunkte für die genaue Quantifizierung des Streitwerts. Der Kläger begehre die Genehmigung zur Anstellung einer Fachärztin für Pathologie ohne Leistungsbegrenzung mit einem jeweiligen Anrechnungsfaktor von 0,5 im Sonderbedarf an den beiden Standorten in H und L. Eine Sonderbedarfsanstellung stehe einer Sonderbedarfszulassung gleich. In derartigen Teilnahmesachen orientiere sich das wirtschaftliche Interesse am erzielbaren Gewinn der zusätzlichen Zulassung für den Kläger. Entsprechend der Streitwertfestsetzungen im Fall von Erstzulassungen sei der durchschnittliche Umsatz pro Pathologe im Bundesdurchschnitt abzüglich einer anzunehmenden fünfzigprozentigen Kostenquote bezogen auf drei Jahre zugrunde zu legen (hier 473.418,00 EUR).
Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.07.2017 abzuändern und den Streitwert auf 473.418,00 EUR festzusetzen.
Die Beigeladene zu 7) beantragt,
die Beschwerde abzuweisen.
Der Beschwerdeführer verkenne, dass es sich nicht um einen Rechtsstreit über eine Zulassung, sondern lediglich über eine Anstellung handele. Er vergesse, dass nach seinem Ansatz zusätzlich die Kosten der Anstellung berücksichtigt werden müssten und die Tatsache, dass angestellte Ärzte weniger "erarbeiteten" als ein Praxisinhaber.
II.
Die Streitwertbeschwerde ist zulässig (§ 68 Gerichtskostengesetz (GKG), 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) aber unbegründet.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund richterlichen Ermessens nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, soweit nichts anderes geregelt ist. Maßgeblich ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23.10.2017 - L 11 KA 30/17 B ER und L 11 KA 31/17 B ER -).
Es ist zu erwägen, den Streitwert für Verfahren, in denen um die Anstellungsgenehmigung gestritten wird, entsprechend der Vorgehensweise in Zulassungssachen von den zusätzlichen Einnahmen des Vertrags(zahn)arztes aus einer Tätigkeit des Angestellten im vertrags(zahn)ärztlichen Bereich unter Zugrundelegung eines Zeitraums von drei Jahren abhäng...