Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Beschwerde zur Beseitigung des Scheins eines gerichtlichen Schriftstücks als Entscheidung
Orientierungssatz
1. Eine gegen einen unwirksamen bzw. nicht existenten Beschluss gerichtete Beschwerde ist zur Beseitigung des Scheins einer Entscheidung, die durch die Zustellung der beglaubigten Abschrift gesetzt und unterhalten wurde, zulässig (BSG Beschluss vom 17. 12. 2015, B 2 U 150/15 B).
2. Ein solcher "Beschluss" erweckt nur dessen Anschein, ist aber keine Entscheidung des Sozialgerichts. Ein nicht verkündeter Beschluss wird nur wirksam, wenn er ordnungsgemäß unterschrieben wurde.
3. Eine Nachholung der Unterschrift ist entsprechend §§ 142 Abs. 1, 134 Abs. 1 SGG nicht möglich. Dementsprechend ist auf die erhobene Beschwerde durch das Landessozialgericht festzustellen, dass es sich bei dem vom Sozialgericht als Beschluss bezeichneten Schriftstück nicht um einen Beschluss i. S. des § 142 SGG handelt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird festgestellt, dass es sich bei den als Beschlüsse bezeichneten Schriftstücken des Sozialgerichts Duisburg vom 02.06.2021 und vom 28.07.2021 nicht um Beschlüsse im Sinne des § 142 Sozialgerichtsgesetz handelt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den "Beschluss" des Sozialgerichts Duisburg vom 02.06.2021, geändert durch "Beschluss" vom 28.07.2021, mit dem dieses sein Urteil vom 25.09.2020 (Az.: S 38 AS 3622/18) insofern geändert hat, als das Jobcenter Kreis X nicht mehr als Beklagter aufgeführt wird.
Mit seiner am 22.11.2018 beim Sozialgericht Duisburg erhobenen und gegen das Jobcenter Kreis X gerichteten Klage wandte sich der Kläger gegen den Bescheid vom 27.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2018. Das Verfahren ist zunächst unter dem Aktenzeichen S 49 AS 4808/18 geführt worden.
Mit seiner am 03.09.2018 beim Sozialgericht Duisburg erhobenen und gegen das Jobcenter E gerichteten Klage wandte sich der Kläger gegen den Bescheid vom 04.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.08.2018. Dieses Verfahren ist unter dem Aktenzeichen S 38 AS 3622/18 geführt worden.
Mit Beschluss vom 05.03.2019 hat das Sozialgericht Duisburg die beiden Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Aktenzeichen S 38 AS 3622/18 ist das führende Verfahren gewesen.
Mit nicht unterschriebenen vom Beschluss 24.09.2020, den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2020 übergeben, hat das Sozialgericht die zunächst verbundenen Verfahren wieder getrennt. Soweit das Klagebegehren S 38 AS 3622/18 betreffe, werde das bisherige Aktenzeichen beibehalten. Soweit das Klagebegehren das Verfahren S 49 AS 4808/18 betreffe, würde ein neues Aktenzeichen vergeben. Das neue Aktenzeichen für das ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 49 AS 4808/18 geführte Verfahren lautet S 38 AS 3229/20. Ausweislich des Sitzungsprotokolls zur mündlichen Verhandlung vom 25.09.2020 hat der Kläger in dem Verfahren S 38 AS 3622/18 beantragt, den Bescheid vom 04.01.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 02.08.2018 aufzuheben, und in dem Verfahren S 38 AS 3229/20 hat er beantragt, den Bescheid vom 27.09.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2018 aufzuheben. Im Verfahren S 38 AS 3622/18 hat das Sozialgericht ein klageabweisendes Urteil gesprochen, das Verfahren S 38 AS 3229/20 ist vertagt worden. Im Urteil vom 25.09.2020 hat das Sozialgericht neben dem Jobcenter E auch das Jobcenter Kreis X als Beklagten aufgeführt, inhaltlich betraf die Entscheidung aber lediglich den Bescheid vom 04.01.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 02.08.2018. Gegen das dem Kläger-Bevollmächtigten am 30.10.2020 zustellte Urteil hat dieser am 19.11.2020 Berufung eingelegt.
Mit einem als Berichtigungsbeschluss vom 02.06.2021 bezeichneten Schriftstück hat das Sozialgericht das Rubrum des Urteils vom 25.09.2020 unter Bezugnahme auf § 138 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dahingehend berichtigt, dass dort nur das Jobcenter E als Beklagter aufgeführt wird. Das Schriftstück ist mit "Beschluss" überschrieben und enthält lediglich ein Aktenzeichen, jedoch kein Rubrum. Nach den Gründen erfolgt unter "Rechtsmittelbelehrung" der Hinweis auf "Beschwerde, § 172 SGG". Der "Beschluss" ist nicht mit dem vollständigen Nachnamen der Richterin, sondern lediglich mit einer Paraphe unterzeichnet worden. Eine abgeheftete Leseabschrift des "Beschlusses" ist um die fehlenden Angaben ergänzt worden. Diese ist paraphiert worden. Da der Kläger-Bevollmächtigte sich weigerte, das Originalurteil an das Gericht zu übersenden und der Beklagte zu 2) das Originalurteil bereits vernichtet hatte, hat das Sozialgericht diesen eine Abschrift des Urteils mit einer beglaubigten Abschrift des "Berichtigungsbeschlusses" zugestellt. Eine Zustellung beim Kläger-Bevollmächtigen ist am 11.06.2021 erfolgt. Am 05.07.2021 hat dieser...