Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Orientierungssatz
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage zur Entscheidung über die Bewilligung von PKH ist derjenige der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs. Diese ist gegeben, wenn der Antragsteller einen bewilligungsreifen PKH-Antrag eingereicht hat. Dieser setzt die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse voraus, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 363/10.
2. Ist durch einen Änderungsbescheid des Antragsgegners, der nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, das Rechtsschutzbedürfnis der Klage zu einem Zeitpunkt vor der Entscheidungsreife des PKH-Antrags entfallen, so ist die Bewilligung von PKH zu versagen.
Normenkette
SGG §§ 96, 54 Abs. 2, 4, § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 114, 118 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 2 S. 1, Abs. 3-4; SGB X § 39 Abs. 2
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 11.06.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Am 04.10.2012 beantragte der Kläger die pauschalierte Erstattung von Kosten für vierzehn schriftliche Bewerbungen als Leistungen einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III. Durch Bescheid vom 19.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2013 erstattete der Beklagte dem Kläger die Kosten für fünf Bewerbungen in Höhe von insgesamt 25,00.
Am 04.03.2013 hat der Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, den Beklagten zu verurteilen, ihm 45,00 EUR Bewerbungskosten zu erstatten. Er hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Klageschrift sind Bewerbungsschreiben sowie weitere Absagen von Arbeitgebern beigefügt gewesen. Durch Änderungsbescheid vom 26.03.2013 hat der Beklagte Bewerbungskosten in Höhe von insgesamt 70,00 EUR (14 x 5,00 EUR) übernommen.
Mit Schriftsatz vom 26.04.2013, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Gerichtsakten gereicht.
Durch Beschluss vom 11.06.2013 hat das Sozialgericht Münster den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die vom Kläger erhobene Klage bietet nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 114 ZPO.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist in der Regel der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 20.09.2011 - L 19 AS 1509/11 B ER, L 19 AS 1510/11 B = juris Rn. 19; Bayerisches LSG Beschluss vom 19.03.2009 - L 7 AS 64/09 B PKH = juris Rn. 14). Dieser ist dann gegeben, wenn der Antragsteller einen bewilligungsreifen Antrag vorgelegt (vgl. hierzu BVerfG Beschluss v 14.04.2010 - 1 BvR 362/10) und der Gegner nach §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 118 Abs. 1 S. 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat.
Der Kläger hat am 26.04.2013 die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.S.d. §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 117 Abs. 2 S. 1 Abs. 3 und 4 ZPO i.V.m. der Verordnung zur Einführung eines Vordruckes für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17.10.1994, BGBl. I, 3001 i.d.F. des Art. 36 des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl. I, 3022) vorgelegt. Damit hat erst am 26.04.2013 ein bewilligungsreifer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen. Denn ein vollständiger und damit bewilligungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe setzt u.a. nach §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 117 Abs. 2 ZPO neben der Antragstellung u. a. die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit entsprechenden Belegen voraus.
Am 26.04.2013 hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg geboten. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 2 und 4 SGG) auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von weiteren 45,00 EUR ist unzulässig. Denn durch den Erlass des Änderungsbescheides vom 26.03.2013, der nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klage entfallen. Der Beklagte hat dem Leistungsbegehren des Klägers in vollem Umfang entsprochen. Der angefochtene Bescheid vom 19.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2013 hat sich - soweit weitergehende Leistungen abgelehnt werden - durch den Erlass des Änderungsbescheides vom 26.03.2013 i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt und ist damit unwirksam.
Ob der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, bleibt einer Kostenentscheidung nach § 193 SGG vorbehalten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 127 Abs. 4 ZPO)...