Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Wirksamkeit einer durch eine prozessunfähige Partei eingelegte Berufung

 

Orientierungssatz

Hat ein vom Sozialgericht für eine prozessunfähige Partei bestellter besonderer Vertreter die von der Partei eingelegte Berufung nicht genehmigt, bleibt die Berufung unwirksam und ist als unzulässig zurückzuweisen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 14.11.2013; Aktenzeichen B 9 SB 84/12 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.04.2012 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Mit Schreiben vom 19.07.2012, beim Sozialgericht (SG) Köln eingegangen per Telefax am 24.07.2012, hat der Kläger gegen das Urteil des SG vom 18.04.2012 Berufung eingelegt und weitere, auf das Urteil bezogene Anträge gestellt.

Die Berufung sowie die weiteren Anträge sind bereits deshalb unzulässig, weil der Kläger prozeßunfähig ist (vgl Beschluss des SG vom 06.06.2011; ebenso auch Bundessozialgericht - BSG -, Beschlüsse vom 04.10.2011, B 8 SO 3/11 AR und vom 12.07.2012, B 9 SB 4/12 AR). Der vom SG bestellte besondere Vertreter, Rechtsanwalt W, hat auf Anfrage des Senats erklärt, dass er die vom Kläger erhobene Berufung sowie die eingereichten Anträge nicht genehmige (Schreiben vom 14.09.2012). Damit sind die vom Kläger persönlich vorgenommenen Prozeßhandlungen, insbesondere die eingelegte Berufung, unwirksam.

Die Verwerfung der Berufung erfolgt gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Es besteht kein Anlass, nach § 160 SGG die Revision zuzulassen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6314908

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge