Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztin. Kindererziehungszeit. Genehmigung der Beschäftigung einer Entlastungsassistentin. einstweiliger Rechtsschutz
Orientierungssatz
Vertragsärztinnen und -ärzte haben einen Anspruch auf Genehmigung eines Entlastungsassistenten
bis zu einer Dauer von 36 Monaten während Zeiten der Kindererziehung unabhängig vom Alter des Kindes. Das Merkmal "36 Monate" bezieht sich nicht auf das Alter des Kindes mit der Folge, dass der Anspruch nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres geltend gemacht werden könnte.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.12.2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.333,33 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Streitig ist, ob der Antragstellerin eine Genehmigung zur Beschäftigung einer Entlastungsassistentin zu erteilen ist.
Die Antragstellerin ist als Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten in S niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Auf deren Antrag vom 10.02.2012 genehmigte die Antragsgegnerin wegen der Erziehungszeit des am 00.00.2009 geborenen Sohnes der Antragstellerin die Beschäftigung von Dr. T als Entlastungsassistentin für 20 Stunden pro Woche vom 14.03.2012 bis 00.00.2012 (Bescheid vom 19.03.2012). Den Antrag vom 26.02.2012, die Genehmigung zur Beschäftigung von Dr. T bis zum 28.04.2015 zu verlängern, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21.05.2012 ab. Das Kind sei am 00.00.2009 geboren, habe mithin am 00.00.2012 das dritte Lebensjahr vollendet. Die Vertretungsmöglichkeiten und die Beschäftigung von Assistenten nach § 32 Abs. 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) bestünden nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Bescheid vom 22.08.2012 zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat zum Aktenzeichen S 33 KA 467/12 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben und unter dem 29.10.2012 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin stehe im Widerspruch zu § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV (wird ausgeführt). Ein jahrelanges Abwarten bis zu Erteilung der Assistentengenehmigung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens sei ihr nicht zumutbar, da der Anordnungsanspruch unzweifelhaft vorliege und sie die mit der Genehmigung verbundene Entlastung genau zum jetzigen Zeitpunkt benötige.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihr befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheklageverfahrens die Genehmigung zur Beschäftigung von Frau Dr. med. T, Fachärztin für Haut-und Geschlechtskrankheiten, als Assistentin in einem Tätigkeitsumfang von 20 Wochenstunden gem. § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Ärzte-ZV zu erteilen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Neuregelung des § 32 Ärzte-ZV stelle eine deutliche Flexibilisierung und damit einen Gewinn für die betroffenen Vertragsärzte dar. Dies sei jedoch auf 36 Monate begrenzt. Der Gesetzgeber habe bewusst an die Erziehungszeit nach der Geburt angeknüpft. Es gebe keinerlei Hinweis darauf, dass ein Entlastungsassistent irgendwann - völlig unabhängig vom Lebensalter des Kindes - beansprucht werden könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin freiberuflich tätig und somit besonders verpflichtet sei, sich in privater Hinsicht zu organisieren.
Mit Beschluss vom 05.12.2012 hat das SG Düsseldorf die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens S 33 KA 467/12 die Genehmigung zur Beschäftigung von Dr. T als Assistentin in einem Tätigkeitsumfang von 20 Wochenstunden für die Dauer von längstens 36 Monaten unter Einbeziehung der bereits bis 00.00.2012 befristeten Genehmigung zu erteilen. Der Anspruch folge aus § 32 Abs. 2 Nr. 2 Ärzte-ZV in der ab 01.01.2012 geltenden Fassung. Danach dürfe der Vertragsarzt einen Vertreter oder Assistenten während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten beschäftigen, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden müsse. Eine rechtliche Grundlage für die von der Antragsgegnerin angenommene Beschränkung des Anspruchs auf die Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sei nicht zu erkennen. Schon der Wortlaut der Regelung stehe dem Verständnis der Antragsgegnerin entgegen, denn dieser knüpfe in keiner Weise an das Alter des zu erziehenden Kindes an. Hätte der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV den Anspruch beschränken wollen, hätte es nahegelegen, diesen wie den Anspruch auf Elternzeit gemäß § 15 Abs. 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) ausdrücklich als bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes bestehend zu beschreiben. Die Auffassung der Antragsgegnerin sei auch angesichts der Regelung, dass der Höchstzeitraum von 36 Monaten n...