Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdestreitwert. Statthaftigkeit einer Beschwerde. Gebührenrahmen. Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2b, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG unstatthaft, wenn kein Beschwerdestreitwert von mehr als 750EUR erreicht wird.

2. Der maßgebliche Gebührenrahmen für sozialrechtliche Angelegenheiten beträgt 50EUR bis 640EUR. Die Kosten eines Widerspruchsverfahrens erreichen somit nicht den erforderlichen Beschwerdewert.

3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren abgelehnt wird, ist ausgeschlossen.

 

Normenkette

SGG § 144 Abs. 1 S. 1, § 172 Abs. 3; RVG § 14 Abs. 1

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23.02.2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten eines Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach.

Er beantragte am 28.01.2022 bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 03.05.2022 bewilligte der Beklagte für April 2022 Leistungen i.H.v. 434,31 EUR und von Mai bis September 2022 i.H.v. monatlich 829,33 EUR. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis: "Beachten Sie, dass aufgrund eines Erstattungsanspruchs der Stadt J. für 04/2022 ein Betrag i.H.v. 119,00 EUR an diese überweisen wurde. Der Restbetrag i.H.v. 1.144,64 EUR für 04-05/2022 wurde zur Zahlung an Sie angewiesen." Außerdem war dem Bescheid unter "Berechnungsabschnitt" zu entnehmen, dass dem Kläger für April und Mai 2022 eine Nachzahlung i.H.v. 1.263,64 EUR zustehe; diese Nachzahlungsbeträge würden in Kürze ausgezahlt, sofern diese nicht bereits zur Auszahlung gekommen seien. Für Juni 2022 werde einmalig eine Zahlung i.H.v. 1.263,64 EUR einbehalten.

Der Kläger erhob am 10.05. 2022 Widerspruch. Die Einbehaltungen im Juni 2022 könnten nicht nachvollzogen werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Kosten des Widerspruchsverfahrens seien nicht zu erstatten. Der Beklagte begründete dies wie folgt: "Bei den von Ihnen beanstandeten Einbehaltungen [...] handelt es sich um die Nachzahlung der Leistungen für den Zeitraum 01.04.2022 - 31.05.2022. Diese wurden bereits vorher ausgezahlt. Die Einbehaltungen gelten für den Monat Juni 2022, da ansonsten die Leistungen doppelt ausgezahlt würden. Dies ist leider im Bescheid technisch nicht anders darstellbar. Es wurden aber bei[m Kläger ...] im Juni 2022 keine Leistungen zu wenig ausgezahlt. Die Leistungen für die Monate April - Mai 2022 in Höhe von 1.264,64 EUR wurden wie folgt ausgezahlt: 1.144,64 EUR auf das Konto vo[m Kläger ...] am 04.05.2022 und 119,00 EUR an die Stadt J. wegen Erstattungsanspruch Wohngeld für den Monat April 2022. Für den Monat April 2022 hatte [der Kläger ...] noch Wohngeld in Höhe von 119,00 EUR erhalten. Für April 2022 hatte die Wohngeldstelle einen Erstattungsanspruch geltend gemacht, da durch die Bewilligung von SGB II-Leistungen ab dem 01.04.2022 kein Anspruch auf Wohngeld mehr bestand. Das Wohngeld wurde bei den SGB II-Leistungen nicht als Einkommen berücksichtigt. Ab dem Monat Juni 2022 wurden die ab dem 01.05.2022 beschiedenen Leistungen in Höhe von 829,33 EUR an [den Kläger ...] ausgezahlt. Ich gestehe Ihnen zu, dass die Ausführungen in dem Bescheid etwas kompliziert und umständlich sind, an der Berechnung und Auszahlung der Leistungen gibt es aber nichts auszusetzen. Die Leistungen wurden aufgrund der Bestimmungen des SGB II rechtmäßig gewährt. Ihr Widerspruch wird daher wegen Unbegründetheit zurückgewiesen."

Der Kläger hat am 14.10.2022 Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Beklagte habe die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Der Widerspruch sei wegen der Korrektur der Bestimmtheit erfolgreich gewesen. Infolge des Widerspruchs seien die Unklarheiten aus dem Bescheid ein- und ausgeräumt worden. Die Unbestimmtheit sei mit dem Widerspruch moniert worden. Der Kläger habe die Bestimmtheit zur Wahrung seiner Rechte benötigt, um den Bescheid zu verstehen und dagegen vorzugehen. Unbestimmte Verwaltungsakte seien rechtswidrig. Eine Heilung nach § 41 SGB X sei ausgeschlossen, weil kein Formfehler vorliege, sondern ein materieller Fehler. Es gelte § 42 SGB X.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Bescheid vom 03.05.2022 habe es hinsichtlich der vorgenommenen Einbehaltungen an hinreichender Bestimmtheit gemangelt. Es sei nicht erläutert worden, um was für Einbehaltungen es sich gehandelt habe. Dies sei mit dem Widerspruchsbescheid vom 29.09.2022 korrigiert worden. Die fehlende Bestimmtheit habe jedoch keinerlei Auswirkungen auf die gewährten Leistungen. Die Nachholung der Bestimmtheit sei eine Nachholung der Begründung i.S.d. § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X. Die fehlende ausreichende Begründu...

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