Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von Prozesskostenhilfe bei Vorschussanspruch gegen den Ehegatten
Orientierungssatz
1. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt Bedürftigkeit des Antragstellers voraus. Daran fehlt es, wenn ein Ehegatte gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB hat. Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
2. Der Billigkeit würde eine Belastung des Ehegatten mit einem Vorschuss nicht entsprechen, wenn der Ehegatte seinerseits Anspruch auf Prozesskostenhilfe hätte, würde er den Prozess in gleicher Weise als eigenen führen.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.01.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin (d. Kl.) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG). Im Hauptsacheverfahren wendet sie sich gegen den Bescheid der Beklagten (d. Bekl.) vom 21.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2007, mit dem diese den Antrag d. Kl., ihr für Januar bis Mai 2006 eine Haushaltshilfe zu gewähren, abgelehnt hat (offenbar nicht im Widerspruchsbescheid beschieden wurden und dementsprechend auch von d. Kl. nicht weiter verfolgt werden die Forderungen nach höheren Erstattungsleistungen für die Zeit vom 05.12.2005 bis zum 04.01.2006).
D. Kl. ist verheiratet und hat zwei (1999 und 2006 geborene) Kinder. Sie ist derzeit offenbar noch im Erziehungsurlaub und bezieht mit Ausnahme von Erziehungsgeld kein eigenes Einkommen. Ihr Ehemann betreibt als Selbständiger ein Reisebüro. Nach den von d. Kl. im Beschwerdeverfahren vorgelegten Einkommens- und Umsatznachweisen aus der selbständigen Tätigkeit des Ehemannes hat dieser aus dem Unternehmen durchschnittliche Brutto-Monatseinkünfte in Höhe von 4.479,00 Euro. Unterlagen zu den geltend gemachten Kosten der Lebenshaltung hat d. Kl. trotz Aufforderung durch das SG und den Senat nicht vorgelegt.
Das SG hat den Antrag der Klägerin, ihr für das Klageverfahren PKH zu gewähren und Rechtsanwalt (RA) C, L, beizuordnen, durch Beschluss vom 14.01.2008 abgewiesen, weil d. Kl. den Antrag auf Gewährung einer Haushaltshilfe nicht vor deren Inanspruchnahme gestellt bzw. vollständige Angaben zum Leistungsfall erst im Juli 2006 gemacht habe. Den Umstand, dass d.Kl. im PKH-Prüfungsverfahren trotz Erinnerung keine ausreichenden Unterlagen über ihre wirtschaftliche Lage eingereicht hat, hat das SG (stillschweigend) dahinstehen lassen.
Der am 31.01.2008 eingelegten Beschwerde (vom 30.01.2008) hat es nicht abgeholfen (Beschluss vom 01.02.2008). Der Senat hat d. Kl. aufgefordert, bis zum 25.03.2008 zur Ermittlung der Bedürftigkeit Einkommensteuer-Bescheide für die Eheleute sowie Nachweise über entstandene Kosten vorzulegen. Außerdem hat der Senat d. Kl. über die Folgen einer mangelnden Vorlage von Nachweisen gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und § 118 der Zivilprozessordnung (ZPO) belehrt (zugestellt an den Prozessbevollmächtigten d. Kl. am 07.03.2008). Eine Antwort ist dem Senat nur hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugegangen, nicht jedoch hinsichtlich Miet- und Versicherungskosten.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Der Antrag d. Kl., ihr PKH für das Klageverfahren zu gewähren und RA C beizuordnen, ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 73a SGG und der §§ 114 ff. ZPO zur Gewährung von PKH sind nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag d. Kl., ihr Haushaltshilfe zu gewähren, rechtzeitig gestellt worden bzw. ob der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz erfüllt ist, wonach Kostenerstattung nur gewährt werden kann, wenn die Versicherte die Krankenkasse vorher eingeschaltet hat (vgl. Urteilssammlung für die gesetzliche Krankenversicherung -USK- 8036; hier: Reicht zur Einschaltung der Krankenkasse der Leistungsantrag aus oder muss eine Versicherte ihrerseits die Leistungsvoraussetzungen zusätzlich belegen?). Auch kann dahinstehen, ob die geltend gemachten Abzugsbeträge ordnungsgemäß und ausreichend belegt sind.
Denn bei dem von dem Bevollmächtigten d. Kl. versicherten monatlichen Einkommen des Ehemannes steht d. Kl. keine PKH zu, weil sie jedenfalls nicht bedürftig ist. Sie hat nämlich gegen ihren Ehemann einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft (z.B. persönliche Leistungen der Sozialleistungsträger), so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Kl. könnte allerdings keinen Prozesskostenvorschuss verlangen, wenn durch Gewährung des Vorschusses der eigene angemessene Unterhalt des Vorschusspflichtigen gefährdet würde (vgl. dazu im Einze...