Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz zur Barauszahlung von Leistungen des SGB 12

 

Orientierungssatz

1. Zur Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz ist nach § 86b Abs. 2 die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes erforderlich.

2. Macht der Antragsteller gegenüber dem Sozialhilfeträger die Barauszahlung des Regelbedarfs nach § 27a SGB 12 und des Bedarfs für die Unterkunft nach § 35 SGB 12 geltend, hat der Leistungsträger ihm die Auszahlung per Barscheck angeboten und macht er aus nicht nachvollziehbaren Gründen hiervon keinen Gebrauch, so ist einstweiliger Rechtschutz zu versagen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 22.07.2021; Aktenzeichen B 8 SO 41/21 S)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.04.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgemäß am 04.05.2021 eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.04.2021, dem Antragsteller zugestellt am 07.04.2021, mit dem es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) abgelehnt hat, ist unbegründet. Der Antragsteller hat seinen Antrag im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf den Zeitraum geändert und beantragt nunmehr,

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm den zustehenden monatlichen Regelbedarf und Miete für die Monate April 2021 bis Juni 2021 iHv 1.034,36 EUR unverzüglich in bar auszuzahlen und

2. festzustellen, dass er einen rechtlichen Anspruch auf eine Barauszahlung des Regelbedarfes und Miete gegen die Antragsgegnerin hat.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat auch mit dem geänderten Antrag keinen Erfolg. Im Hinblick auf den Monat April 2021 ist der Antrag unzulässig. Das vorliegende Verfahren bezog sich zunächst auf den Monat März 2021. Nachdem die Leistungen für diesen Monat per Barscheck an den Antragsteller ausgezahlt worden sind, hat er den Antrag im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 27.05.2021 auf die Monate April 2021 bis Juni 2021 geändert. Das ist im Hinblick auf den Monat April 2021 wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, denn dieser Monat ist bereits Gegenstand des beim Senat anhängigen Verfahrens L 9 SO 200/21 B ER.

Im Übrigen hat der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch, d.h. das Bestehen des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, noch einen Anordnungsgrund, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht hat (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug und sieht insoweit von einer näheren Darstellung der Gründe ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung zu rechtfertigen. Der Antragsteller hat die angebotenen Barschecks für die Monate Februar 2021 und März 2021 bei der Antragsgegnerin abgeholt. Diese hat mit Schriftsatz vom 07.06.2021 nochmals mitgeteilt, dass dem Antragsteller auch für die Monate April 2021 und Mai 2021 angeboten worden sei, die bewilligten Leistungen per Barscheck auszuzahlen, wovon der Antragsteller jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Er beruft sich darauf, dass er die Fahrtkosten zum Rathaus nicht aufbringen könne, wobei unklar ist, weshalb angesichts der Entfernung des Wohnorts des Antragstellers zum Rathaus Sterkrade (2,4 km; ca. 34 Min. Fußweg) überhaupt Fahrtkosten anfallen. Gleichzeitig trägt der Antragsteller in der Beschwerdebegründung vor, er nehme täglich Umgangskontakte mit seinen beiden Kindern wahr, die in Dorsten lebten. Im Hinblick auf diesen Vortrag ist nicht nachvollziehbar, dass es dem Antragsteller nicht möglich sein soll, die angebotenen Barschecks bei der Antragsgegnerin abzuholen. Wenn der Grund dafür darin liegen sollte, dass er sich nunmehr dauerhaft bei seinen Kindern und deren Mutter in Dorsten aufhält, bestünde ohnehin keine örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin mehr (§ 46b Abs. 1 SGB XII iVm § 1 Abs. 3 AG-SGB XII NRW.

Die Rechtsverfolgung hatte von Beginn an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSd § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO, weshalb das Sozialgericht zu Recht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Auch für das Beschwerdeverfahren steht Prozesskostenhilfe deshalb nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14755242

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