Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenärztliche Vereinigung. Verrechnung. Einbehalt. vertragsärztliches Honorar
Orientierungssatz
Zur Verrechnung und Einbehalt von vertragsärztlichem Honorar.
Nachgehend
Gründe
I.
Der Kläger wehrt sich gegen die Verrechnung und den Einbehalt von vertragsärztlichem Honorar.
Der Kläger ist Facharzt für innere Krankheiten und war bis zum 30.09.1998 zur vertragsärztlichen Versorgung in B O zugelassen. Seine Zulassung endete durch Verzicht.
Mit Bescheid vom 13.01.1998 berichtigte die Beklagte das vertragsärztliche Honorar des Klägers für die Quartale von I/1993 bis II/1997 und forderte einen Honorarbetrag von 179.636,76 DM zurück. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers hiergegen blieben erfolglos.
Unter dem 29.06.1998 hatte der Kläger mit der Beklagten wegen Plausibilitätsprüfungen einen Vergleich geschlossen, in dem er sich zur Zahlung eines Betrages von 140.000,00 DM verpflichtet hatte. Gegen diese Summe war eine Gutschrift aus einer Wirtschaftlichkeitsprüfung von 50.000,00 DM aufgerechnet worden, sodass noch eine Restforderung von 90.000,00 DM offen stand.
Nach Wirksamwerden des Verzichts des Klägers auf seine Zulassung stand dem Kläger aus vertragsärztlicher Tätigkeit noch eine Honorargutschrift von 97.110,90 DM zu. Diese wies die Beklagte gegenüber dem Kläger auf dem Kontoauszug vom 14.04.1999 für das Quartal IV/1998 und vom 16.07.1999 für das Quartal I/1999 aus. In beiden Kontoauszügen ist eine "Restzahlung Einbehaltung" vom 26.04.1999 und 26.07.1999 in derselben Höhe unter "Lastschriften" ausgewiesen. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2001 zurückwies. Die Einbehaltung von 97.110,90 DM beruhe hinsichtlich eines Betrages von 90.000,00 DM auf dem Vergleich vom 29.06.1998 wegen der Plausibilitätsprüfungen der Quartale I/1996 bis II/1997. Zu dem überschießenden Betrag in Höhe von 7.110,90 DM habe der Vorstand am 7./22.02.2001 eine Honorareinbehaltung zur Sicherung der Honorarrückforderung aus dem Bescheid vom 13.01.1998 über insgesamt 179.636,76 DM beschlossen.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger die sofortige Auszahlung seiner einbehaltenen Gelder verlangt hat. Der Vergleich zur Plausibilitätsprüfung sei rechtswidrig und könne nicht als Rechtsgrundlage für eine Einbehaltung herangezogen werden. Eine Forderung an ihn in Höhe von 179.636,76 DM habe nie bestanden und sei von der Beklagten nur nachgeschoben worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Honorarbescheide betreffend die Quartale IV/1998 und I/1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen.
Mit Urteil vom 08.11.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Einbehaltung der Restzahlung für die Quartale IV/1998 und I/1999 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Einbehaltung eines Betrages von 90.000,00 DM aus dem Vergleich sei § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der auch im öffentlichen Recht analog angewendet werden könne und damit auch im Vertragsarztrecht gelte. Die in § 387 BGB verlangte Gegenseitigkeit der Forderung sei gegeben. Die Forderung der Beklagten aus dem Vergleich sei auch aufrechnungsfähig, weil sie rechtswirksam zustandegekommen sei. Die Einwände des Klägers hiergegen seien unglaubhaft.
Die Einbehaltung der restlichen 7.110,90 DM beruhe auf § 8 Abs. 4 der Abrechnungsrichtlinien. Der Honorareinbehaltungsbescheid des Vorstandes vom 7./22.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2001 sei Gegenstand des Verfahrens S 14 KA 137/01, in dem das erkennende Gericht entschieden habe, dass der Honorareinbehaltungsbescheid rechtmäßig sei. Der Einwand des Klägers, dass die diesem Bescheid zu Grunde liegende Forderung von 179.636,76 DM gar nicht bestehe, treffe nicht zu, wie das erkennende Gericht in der Streitsache S 14 KA 72/01 bereits entschieden habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er trägt vor, die Restforderung vom Vergleich in Höhe von 90.000,00 DM bereits im Jahre 1998 direkt an die Beklagte geleistet zu haben. Die Vergleichssumme habe somit nicht mehr ausgestanden, so dass der Einbehalt nicht mehr von § 387 BGB analog gedeckt gewesen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.11.2001 abzuändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihrer Bescheide vom 14.04.1999 und 16.07.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2001 zu verpflichten, den einbehaltenen Betrag von 97.110,90 DM an ihn auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Weitere Einzelheiten, auch des Vorbringens der Beteiligten, ergeben sich aus den Prozessakten und den Verwaltungsakten der Beklagten, auf die Bezug genommen wird.
II.
Der Senat entscheidet den Rechtsstreit durch B...