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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.09.2011 - L 11 SF 292/11 AB

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

 

Orientierungssatz

1. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Entscheidend ist allein, ob ein Grund besteht, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist allein, ob der Antragsteller von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten kann, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden.

2. Die Tatsache, dass ein Antragsteller eine Strafanzeige gegen einen Richter stellt, rechtfertigt für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit. Befangenheit muss sich aus konkreten Verhaltensweisen des Richters herleiten lassen.

3. Auch eine lange Verfahrensdauer begründet grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit. Das ist erst dann der Fall, wenn sich der Verfahrensablauf über lange Zeit eindeutig als eine Kette von Verzögerungen bis hin zur Untätigkeit darstellt und keine Gründe ersichtlich sind, die einen solchen Verfahrensablauf als vertretbar erscheinen lassen.

 

Normenkette

SGG § 60 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2

 

Tenor

Das Gesuch des Antragstellers auf Ablehnung von Richterin am Sozialgericht X wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das Befangenheitsgesuch des Antragstellers (AS) ist nicht begründet.

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Für die Feststellung eines solchen Grundes kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich ...

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