rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 28.05.2001; Aktenzeichen S 7 SB 319/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.05.2001 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 50 und der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (G).

Mit Bescheid vom 06.10.1988 stellte der Beklagte bei der Klägerin einen GdB von 50 fest wegen

"1. Depressionen, psychovegetative Störungen,

2. Bronchitis, Hustenreiz,

3. Anämie, Kreislaufstörungen,

4. Wirbelsäulen-Syndrom,

5. Entfernung eines Brustknotens,

6. Schilddrüsenoperation,

7. Harninkontinenz bei Scheidensenkung."

Im März 1999 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Feststellung eines höheren GdB sowie die Gewährung des Nachteilsausgleiches "G". Sie trug u.a. vor, sie sei durch ihre Beschwerden im Halte- und Bewegungsapparat, insbesondere in der Wirbelsäule, erheblich beeinträchtigt. Das Zurücklegen längerer Wegstrecken sei ihr wegen der Schmerzen und einem erheblichen Anschwellen der Beine nicht mehr möglich. Nach Auswertung der beigezogenen Berichte der behandelnden Ärzte durch den Orthopäden H wies der Beklagte mit Bescheid vom 22.07.1999 den Antrag der Klägerin unter Berufung auf § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurück. Eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen sei nicht eingetreten. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" lägen nicht vor.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie führte u.a. aus, sie sei nicht in der Lage, selbstständig Wegstrecken ohne Begleitung zurückzulegen. Sie leide an einem häufigem Kollaps des labilen Kreislaufes, der mit häufigen Stürzen und ständigen Schwindel verbunden sei. Es träten regelmäßig Schwindelanfälle auf. Daraufhin veranlasste der Beklagte eine gutachterliche Untersuchung der Klägerin durch den Chirurgen Dr. N. Am 26.10.1999 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Mit der am 11.11.1999 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.

Das SG hat Gutachten von dem Oberarzt der Chirurgischen Klinik des St. K-Hospitals in E Dr. T, des Oberarztes der Medizinischen Klinik II des K-Hospital in E Dr. I und der Neurologin und Psychiaterin T1 eingeholt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gutachten vom 29.05.2000, 30.08.2000 und 24.10.2000 verwiesen.

Mit Urteil vom 28.05.2001 hat das SG Dortmund die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Einzel-GdB-Bewertungen der Gesundheitsstörungen sowie der Bewertung des Gesamtbehinderungszustandes der Klägerin mit einem GdB von 50 ist es den Feststellungen der im Verfahren gehörten Sachverständigen gefolgt. Das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "G" hat es verneint. Der Klägerin sei das Zurücklegen ortsüblicher Wegstrecken in zumutbarer Zeit (ca. 45 min.) zumutbar. Die bei der Klägerin vorliegenden Behinderungen erfüllten nicht die in Nr. 30 Abs. 3 - 5 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AP) 1996 aufgeführten Regelbeispiele.

Gegen das am 15.06.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.07.2001 Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.05.2001 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 27.07.1999 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1999 zu verurteilen, bei ihr ab Antragstellung einen höheren GdB als 50 und die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "G" festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Die Klägerin hat trotz mehrmaliger Erinnerung und Fristsetzung eine Schweigepflichtentbindungserklärung nicht zu den Akten gereicht. Innerhalb der vom Senat gesetzten Frist hat die Klägerin keinen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt. Die Beteiligten sind nach § 153 Abs. 4 SGG angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Schwerbehindertenakten Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zuvor angehört worden.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "G" zu.

Gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verw...

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