Entscheidungsstichwort (Thema)

Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zur Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz

 

Orientierungssatz

1. Sowohl für die Sicherungs- als auch die Regelungsanordnung im einstweiligen Rechtschutz bedarf es nach § 86b Abs. 2 SGG eines Anordnungsgrundes.

2. Der Anordnungsgrund ist nach Maßgabe des § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung verlangt eine Beweisführung. Hat der Antragsteller seinen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtschutz nicht begründet, so fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund, weil die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.12.2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Antragsgegnerin wegen "unberechtigter Pfändungsaufträge, falscher Angaben zum Versicherungsverlauf und Unwahrheiten in der Abrechnung, falsche Angaben zu Diagnosen, falsche Leistungen und falsche Angaben zur Berechnung. Die Behandlungen mussten privat gezahlt werden. Die Verordnungen wurden nicht anerkannt".

Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat den Antrag mit Beschluss vom 28.12.2017, der Antragstellerin zugestellt am 03.01.2018, abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 18.01.2018, die sie trotz Erinnerungen durch das Gericht nicht begründet hat.

II.

Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin ist § 86 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sowohl für die Sicherungs- als auch für die Regelungsanordnung bedarf es eines Anordnungsgrundes. Diesen definiert § 86b Abs. 2 SGG für die Sicherungsanordnung einerseits und Regelungsanordnung andererseits jeweils eigenständig. Die Sicherungsanordnung setzt die Gefahr voraus, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG). Hingegen verlangt die Regelungsanordnung, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).

Der Anordnungsgrund ist nach Maßgabe des § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung verlangt eine Beweisführung (Senat, Beschlüsse vom 21.03.2018 - L 11 KR 39/18 B ER - und 30.07.2015 - L 11 KR 303/15 B ER -). Daran fehlt es. Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde nicht begründet. Ausweislich der Beschwerdeschrift vom 18.01.2018 war angekündigt, einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen und die Beschwerde nach anwaltlicher Vertretung zu begründen. Das ist nicht geschehen. Mit Verfügungen vom 16.03. und 18.04.2018 hat der Senat an die Beschwerdebegründung erinnert. Hierauf ist kein Eingang zu verzeichnen. Infolgedessen fehlt es schon deswegen am Anordnungsgrund, weil die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft ist (hierzu auch Senat, Beschlüsse vom 21.03.2018 - L 11 KR 39/18 B ER -, 25.10.2017 - L 11 KA 48/17 B ER -, 04.05.2016 - L 11 KR 786/15 B ER -, 23.11.2015 - L 11 KR 535/15 B ER - und 19.09.2014 - L 11 KA 61/14 B ER -).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11829459

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge