Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei bestehender Rechtsschutzversicherung
Orientierungssatz
1. Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht nicht bei bestehendem Versicherungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung.
2. Gehört der Wohnort des Klägers zum Gerichtsbezirk des angerufenen Sozialgerichts und liegt die Kanzlei des beauftragten Rechtsanwalts in dessen Bezirk, dann gelten bei einer Rechtsschutzzusage des Rechtsschutzversicherers die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles vereinbarten Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung. Damit sind die Kosten, die durch die Terminswahrnehmung vor dem Sozialgericht entstehen, von der Rechtsschutzzusage des Rechtsschutzversicherers gedeckt. In einem solchen Fall ist PKH hinsichtlich der entstandenen Reisekosten nicht zu bewilligen.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.01.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 01.02.2006), ist nicht begründet.
Auch zur Überzeugung des Senats hat der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sind nicht erfüllt.
Zum Vermögen i.S. des § 115 Abs. 2 ZPO zählt auch der Versicherungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung, der von dem Kläger vorrangig in Anspruch zu nehmen ist (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 73a, Rdz. 6e m.w.N. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 27.01.2003 - L 2 B 121/02 SB PKH, BSG, Beschluss vom 17.08.1998 - B 14 KG 13/98 B). Eine Rechnungszusage des Rechtsschutzversicherers liegt vor (Schreiben der NRV - Neue Rechtsschutzversicherungsgesellschaft AG vom 18.08.2005). Wenngleich diese einen ausdrücklichen Hinweis auf die Reisekostenregelung des § 2 Abs. 1a) der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) enthält, bedeutet dies nicht, dass damit die Kosten, die durch Wahrnehmung von Terminen vor dem Sozialgericht entstehen, von der Rechnungszusage ausgenommen sind.
Denn nach § 2 Abs. 1a) der vorgelegten ARB trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung, soweit sie auch "bei Tätigkeit eines am 0rt des zuständigen Gerichts wohnhaften oder bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwaltes" entstanden wäre. Insofern sind vorliegend die Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens und der sozialgerichtlichen Gerichtsorganisation zu beachten. Danach gehört der Wohnort des Klägers, der auch der 0rt ist, an dem der Rechtsanwalt seine Kanzlei hat, zum Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Düsseldorf, § 1 Abs. 2 Ziff. 4 Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen (AG SGG) vom 08.12.1953 i.d.F. vom 14.12.1989, abgedruckt in v. Hippel - Rehborn, Gesetze des Landes Nordrhein-Westfalen, 162. Das im vorliegenden Rechtsstreit zuständige Sozialgericht Düsseldorf soll Gerichtstage in Wuppertal abhalten, § 1 Ziff. 3 Verordnung über die Abhaltung von Gerichtstagen der Sozialgerichte vom 18.12.1974, abgedruckt in v. Hippel - Rehborn, a.a.0., 162b. Die Kanzlei des Rechtsanwaltes liegt somit im Bezirk des angerufenen Gerichts und an einem 0rt, an dem auswärtige Gerichtstage nach vorstehender Ermächtigung abgehalten werden können und vom Sozialgericht auch tatsächlich abgehalten werden. Bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes, der seine Kanzlei in Düsseldorf hat, würden dann ebenfalls Reisekosten entstehen. Folglich entstehen bei der vorliegenden Konstellation keine Mehrkosten als bei einem "am 0rt des Gerichts wohnhaften Rechtsanwaltes". Darüber hinaus sind Anwälte nicht bei einem bestimmten Sozialgericht zugelassen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Fundstellen