Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Prozesskostenhilfe. Fehlen eines ordnungsgemäßen Antrages
Orientierungssatz
1. Liegt bis zum Abschluss des Verfahrens ein ordnungsgemäßer Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß § 117 ZPO nicht vor, kommt eine rückwirkende Bewilligung, die ohnehin nur in Erwägung zu ziehen ist, wenn die Entscheidung durch das Gericht verzögert worden ist, nicht in Betracht (Aufrechterhaltung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2008 - L 20 B 201/07).
2. Das Fehlen einer Klagebegründung steht der Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfegesuchs entgegen.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 01.07.2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe für das zwischenzeitlich erledigte Klageverfahren zu gewähren. Die am 15.05.2008 erhobene Klage hatte nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 12.06.2007 durch Bescheid der Beklagten vom 29.05.2008 keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss vom 01.07.2008 wird insoweit verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die Klägerin hat der Aufhebung des Bescheides vom 12.06.2007 zwischenzeitlich auch dadurch Rechnung getragen, dass sie das Klageverfahren für erledigt erklärt und beantragt hat, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klage sei bei Klageerhebung zulässig und begründet gewesen. Dies trifft schon insoweit nicht zu, als die Prozessvollmacht erst auf Anforderung des Sozialgerichts am 12.06.2008 vorgelegt worden ist. Im Übrigen aber hat das Sozialgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch grundsätzlich der der Entscheidung des Gerichts ist. Dies entspricht ebenso ständiger Rechtsprechung des Senats wie die hiervon zugelassene Ausnahme einer zögerlichen Entscheidung des Gerichts, die sich zum Nachteil des Mittellosen auswirken würde (vgl. zuletzt Beschluss vom 29.02.2008 - L 20 B 9/08 SO m.w.N.).
Liegt bis zum Abschluss des Verfahrens ein ordnungsgemäßer Antrag gemäß § 117 ZPO nicht vor, kommt eine rückwirkende Bewilligung im Regelfall nicht in Betracht (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 05.02.2008 - L 20 B 201/07 m.w.N.).
Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Der Senat unterstellt - wie zunächst offenbar auch das Sozialgericht - das der Bevollmächtigten der Klägerin diese Vorschrift bekannt ist. Das Sozialgericht hatte keinerlei Veranlassung die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt, noch vor Erledigung des Verfahrens bzw. Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Vorlage eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrages aufzufordern, zumal die Klägerin eine Klagebegründung nach Akteneinsicht erst für Ende Juni 2008 angekündigt hat. Auch das Fehlen einer Klagebegründung dürfte im Übrigen der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs entgegenstehen.
Ob die Beklagte ggf. die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen hat, obliegt der beantragten Kostenentscheidung durch das Sozialgericht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen