Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Erstattungsbescheide über Leistungen des SGB 2

 

Orientierungssatz

1. Der Regelungsgehalt der Vorschrift des § 39 Nr. 1 SGB 2 über die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes erstreckt sich nicht auf Erstattungsbescheide nach § 50 SGB 10, weil solche Bescheide keine Leistungen der Grundsicherung aufheben, zurücknehmen oder widerrufen. Weil die Vollziehung des Erstattungsbescheides bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens gesetzlich ausgeschlossen ist, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Erstattungsbescheid durch eine gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich.

2. Durch einstweiligen Rechtsschutz kann die Aufhebung, die Rücknahme oder der Widerruf einer Leistungsbewilligung mit ausschließlicher Wirkung für die Vergangenheit nicht begehrt werden. Ein solcher Bescheid entfaltet keine Wirkung für die Zukunft, weil er keine bewilligten Leistungen für die Zeit ab Erlass des Bescheides entzieht.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.07.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller wohnt mit Frau D und beiden gemeinsamen Kindern zusammen.

Durch Bescheide vom 07.09.2007, 15.10.2007 und vom 19.12.2007, alle in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2008, bewilligte die Antragsgegnerin der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Antragsteller, Frau D und beiden Kindern, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2007 bis zum 29.02.2008 unter Anrechnung eines Erwerbseinkommens des Antragstellers in schwankender Höhe und Kindergeld in Höhe von 308,00 EUR mtl ... Hiergegen erhob der Antragsteller Klage, S 24 AS 85/08. Er machte geltend, dass ihm höhere Heizkosten zuständen. Des weiteren sei von seinem Erwerbseinkommen ein höherer Betrag - als von der Antragsgegnerin angesetzt - als Werbungskosten abzuziehen.

Durch Bescheid vom 18.03.2009 hob die Antragsgegnerin den Bewilligungsbescheid vom 07.09.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.10.2007 und vom 19.12.2007 betreffend die Regelleistungen an den Antragsteller nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen der Anrechnung eines höheren Einkommens für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 29.02.2008 in Höhe von insgesamt 454,05 EUR auf und forderte einen Betrag von 454,05 EUR nach § 50 SGB X zurück. In dem Bescheid war ausgeführt, dass die Regionaldirektion die Zahlungsweise, die Fälligkeit, das Kassenzeichen und die Bankverbindung noch gesondert mitteilen werde. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach gegen den Bescheid ein Widerspruch eingelegt werden kann. Die Antragsteller legten Widerspruch ein.

Am 14.07.2009 hat der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.03.2009 wiederherzustellen und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Er hat vorgetragen, dass der Bescheid vom 18.03.2009 offensichtlich rechtswidrig sei. Er habe sein Einkommen der Antragsgegnerin jeden Monat offenbart.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass eine Sollstellung der Forderungen nicht erfolgt sei, da der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18.03.2009 nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens S 24 AS 85/08 geworden sei.

Durch Beschluss vom 21.07.2009 hat das Sozialgericht Köln den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25.03.2009 gegen den Bescheid vom 18.03.2009 und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.

Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 31.07.2009 im Verfahren S 24 AS 85/08 eingeräumt habe, dass auf sein Einkommen ein weiterer Freibetrag von 37,23 EUR anzurechnen sei. Auch seien noch weitere Werbungskosten vom Erwerbseinkommen abzuziehen. Außerdem ständen ihm höhere Heizkosten zu.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses vom 21.07.2009 ihm Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht die hinreichende Erfolgsaussicht des Begehrens des Antragstellers verneint.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.03.2009 ist - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - wegen Fehlen eines Rechtschutzbedürfnisses unzulässig gewesen.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch oder die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, ganz oder teilweise die aufschieben...

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