Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Bewilligungsreife eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

 

Orientierungssatz

1. Die Entscheidungsreife eines gestellten PKH-Antrags ist regelmäßig nach Vorlage der vollständigen PKH-Unterlagen anzunehmen.

2. Hat der Antragsteller zusammen mit den zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen einen Bewilligungsbescheid über Leistungen des SGB 2 vorgelegt, so ist eine weitere Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entbehrlich.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 05.10.2013 geändert. Dem Antragsteller wird für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Münster ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C aus S beigeordnet.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde ist statthaft. Die entsprechende, dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist zutreffend. Die Beschwerde ist insbesondere nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Denn das Sozialgericht (SG) hat die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe gar nicht geprüft und damit auch nicht verneint (LSG NRW, Beschluss vom 14.07.2010 - L 7 AS 571/10 B). Es hat seine Entscheidung vielmehr auf eine aus seiner Sicht fehlende Mitwirkung des Antragstellers bei der Feststellung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gestützt. Denn es war der Auffassung, dass ein vollständiger Antrag bei Abschluss des Verfahrens nicht vorlag. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst nicht diejenigen Fälle, die keine Entscheidung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe enthalten (vgl. bereits LSG NRW, Beschluss vom 19.11.2009 - L 7 B 295/09 AS; a.A. LSG NRW, Beschluss vom 23.10.2009 - L 19 B 187/09 AS).

Die Beschwerde ist auch begründet.

Das SG Münster hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, mit dem der Antragsteller die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) über den 30.06.2013 hinaus geltend gemacht hat, zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Antragsteller - bei summarischer Prüfung - in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten jedoch nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 81, 347 (356 ff.)). Hinreichende Erfolgsaussichten sind grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG a.a.O.) oder wenn von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können, und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ermittlungen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würden (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20.02.2001 - 1 BvR 1450/00 -, juris Rn. 12).

Nach diesen Grundsätzen konnte dem Antrag im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden. Die Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages ist regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen anzunehmen (LSG NRW Beschluss vom 04.05.2010 Az. L 7 AS 447/09, 11.10.2012 L 7 AS 1821/12 B). Diese Unterlagen lagen dem Gericht am 04.07.2013 vor. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reichte der Antragsteller am 04.07.2013 bei Gericht ein. Aus der Erklärung ging hervor, dass der Antragsteller nicht über prozesskostenhilferechtlich relevante Vermögenswerte verfügt. Mit Schreiben vom 04.07.2013 übersandte der Antragsgegner den Bescheid vom 04.07.2013, mit dem er dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II auch für den Monat Juli 2013 vorläufig bewilligt hat. Mit Schreiben vom 10.07.2013 erklärte der Bevollmächtigte des Antragstellers das Verfahren in der Hauptsache für erledigt.

Im Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens lagen damit alle ...

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