Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid

 

Orientierungssatz

1. Will das Gericht den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, so genügt es seiner Hinweispflicht nach § 105 SGG, wenn es dies den Prozessbeteiligten mitteilt. Einen weiteren Inhalt braucht diese Mitteilung nicht aufzuweisen. Es darf durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

2. Bei der Zurückverweisungsvorschrift des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG handelt es sich um eine Kannvorschrift. Das Landessozialgericht kann in der Sache selbst entscheiden, wenn der Prozessbeteiligte Gelegenheit hatte, in der zweiten Instanz seine Ansichten darzulegen. Hat er davon durch seine Abwesenheit im Termin keinen Gebrauch gemacht, so ist dies unschädlich.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 23.05.2013; Aktenzeichen B 4 AS 247/12 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 19.11.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

In der Sache geht es um die Frage, inwieweit der Kläger im Rahmen der Beantragung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von dem Beklagten geforderte Unterlagen beibringen muss. Vorab geht es auch darum, ob Klage und/oder Widerspruch zulässig sind.

Der Kläger beantragte im Oktober 2009 bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Im Zusammenhang mit diesem Leistungsantrag forderte der Beklagte (damals noch die ARGE L) ihn mit Schreiben vom 30.10.2009 auf, bis spätestens 16.11.2009 einen Schufa-Auszug, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt und eine Rentabilitätsvorschau in Bezug auf seine geplante Selbständigkeit vorzulegen. Er wurde aufgefordert, diese Unterlagen zu einem anberaumten Termin bei dem Beklagten am 17.11.2009 mitzubringen.

Gegen diese Mitwirkungsaufforderung erhob der Kläger unter dem 04.11.2009 Widerspruch und begründete diesen damit, er sei zur Vorlage der geforderten Unterlagen nicht verpflichtet, schon gar nicht ohne Kostenerstattung. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2010 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig mit der Begründung, es handele sich bei dem Schreiben vom 30.10.2009 nicht um einen Verwaltungsakt.

Hiergegen hat der Kläger am 01.09.2010 Klage beim Sozialgericht in Köln erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, nicht ohne Kostenerstattung zur Vorlage der geforderten Unterlagen verpflichtet zu sein. Im Übrigen hätten die angeforderten Unterlagen keine entscheidungsrechtliche Relevanz.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger sinngemäß beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 30.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2010 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen. Mit Gerichtsbescheid vom 19.11.2010 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass diese unzulässig sei. Eine Anfechtungsklage sei nur zulässig, wenn mit ihr die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werde. Da es sich bei dem Schreiben vom 30.10.2009 bereits mangels Regelungsgehaltes nicht um einen Verwaltungsakt handele, sei die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen gewesen.

Gegen diesen ihm am 24.11.2010 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 24.11.2010 eingegangene Berufung des Klägers. Er meint, das Sozialgericht habe nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen. Hierzu reiche es nicht aus, formularmäßig darauf hinzuweisen, dass beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Es liege deshalb ein Anhörungsfehler vor, denn es sei nicht auszuschließen, dass das Sozialgericht anders entschieden hätte, wenn er in einem mündlichen Termin seine Sicht der Dinge hätte darstellen können. Das Sozialgericht habe insbesondere im Hinblick auf die Annahme bzw. Nichtannahme eines Verwaltungsaktes die hierfür erforderliche Voraussetzung verkannt. Es werde angeregt, nach § 159 SGG die Angelegenheit an das Sozialgericht zurückzuverweisen.

Zum Verhandlungstermin am 01.02.2012 ist für den Kläger niemand erschienen. Seinem Vorbringen zufolge beantragt der Kläger sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 19.11.2010 abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden. Der Kläger ist vom Termin ordnungsgemäß benachrichtigt worden. In der Benachrichtigung ist auf diese in § 126 SGG vorg...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge