rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.09.1998; Aktenzeichen S 6 U 271/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15. September 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe von Verletztengeldansprüchen.
Der Kläger ist kraft Satzung als Unternehmer bei der Beklagten pflichtversichert. Auf seinen Antrag vom 09.11.1981 trat mit Wirkung vom folgenden Tage eine Zusatzversicherung von 36000,00 DM in Kraft. Nach der Umwandlung der Einzelhandelsfirma in eine Kommanditgesellschaft schloß er mit Wirkung vom 15.02.1986 eine Zusatzversicherung von 57000,00 DM ab. In beiden Fällen wies die Beklagte darauf hin, daß die Erhöhung nur für die Entschädigung von Arbeitsunfällen gelte, die sich nach Inkrafttreten der Zusatzversicherung ereigneten.
Vom 13.07.1995 an war der Kläger wegen der Folgen eines als Unternehmer erlittenen und von der Beklagten entschädigten Arbeitsunfalls vom 07.05.1980 arbeitsunfähig. Mit Bescheid vom 31.08.1996 bewilligte die Beklagte ihm als kalendertägliches Verletztengeld den 450. Teil des satzungsmäßigen Jahresarbeitsverdienstes von 33000,00 DM (73,33 DM). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, das Verletztengeld sei nicht nach der aktuellen Versicherungssumme berechnet worden. Der von der Beklagten angeführte § 49 der Satzung enthalte keine ausdrückliche Regelung zur Aktualisierung des Verletztengeldes bei einem Selbständigen. Die Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.1996 mit der Begründung zurück, die nach dem Arbeitsunfall erfolgte Erhöhung der Versicherungssumme könne nach § 42 Abs. 2 i. V. m. §49 ihrer Satzung nicht berücksichtigt werden.
Der Kläger hat Klage erhoben und die Auffassung vertreten, die Beklagte dürfe ihn nicht schlechter stellen als einen abhängig Beschäftigten, bei dem die Höhe des Verletztengeldes im Falle der Wiedererkrankung von dem zuvor erzielten Verdienst abhänge. Die Handhabung der Beklagten führe zu einer Benachteiligung von Selbständigen, die nicht nur den Gestaltungsfreiraum von Unternehmern unangemessen einschränke ("Gedanke auch der Versicherungsfreiheit"), vielmehr auch grundgesetzwidrig sei (Verstoß gegen Art. 3, 12 Grundgesetz). Auch aus § 50 der Satzung ergebe sich ein Gebot der Gleichbehandlung von freiwillig versicherten Personen und gesetzlich Versicherten.
Die Beklagte ist auf ihren in den Bescheiden vertretenen Standpunkt verblieben.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 15.09.1998, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, abgewiesen.
Mit seiner Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen und betont: Verletztengeld habe sich nach den Verhältnissen zu richten, die aktuell vor dem Zeitpunkt der Erkrankung bestanden hätten. Entsprechend diesem unbestrittenen Grundsatz habe "man in der Praxis der früheren Zeit ausweislich offenbar von Schulungsbeispielen beim Verletztengeld auch eine zwischenzeitliche Anhebung der Versicherungssumme berücksichtigt". Der Unternehmer stelle seine Einkommensverhältnisse durch die gewählte Versicherungssumme dar. Die Beklagte wolle aus seiner früheren Unterversicherung Vorteile ziehen und ihn "gewissermaßen festnageln". Dabei dürfte die gegenwärtige Versicherungssumme der Einkommenssituation vor der Wiedererkrankung eher nahe kommen. Die Beklagte verstoße mit ihrer Satzung gegen Art. 3 des Grundgesetzes insofern, als sie es den Unternehmern verwehre, bei Wiedererkrankungen die aktuellen Verhältnisse zugrunde zu legen. Dies sei nicht die einzige Diskriminierung oder Schlechterstellung der Unternehmer in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Für ihn mache die richtige Berechnung einen erheblichen Unterschied aus.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.09.1998 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 31.08.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.1996 zu verurteilen, der Berechnung des Verletztengeldes den Jahresarbeitsverdienst unter Berücksichtigung der aktuellen Zusatzversicherung zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die über den Kläger geführten Unfallakten (4 Bände) und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Dem Kläger steht weder nach den Vorschriften der RVO noch denen des SGB VII (zur Anwendbarkeit dieser Normen vgl. §§ 214, 217 SGB VII) ein höheres Verletztengeld zu. Nach § 561 Abs. 3 RVO bzw. § 47 Abs. 5 SGB VII beläuft sich das Verletztengeld für den als Unternehmer versicherten Kläger auf den 450. Teil des Jahresarbeitsverdienstes (JAV). Dieser beträgt hier nach § 41 Abs. 1 der Satzung der Bekla...